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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §80 Abs4a idF 1998/I/123;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2004/12/0062 E 9. Juni 2004 RS 4 (hier: ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
Dem Gesetz ist keine Regelung zu entnehmen, wonach der Bund Eigentümer der von ihm vergebenen Naturalwohnung sein müsse. Der Eigentumsübergang an einer Liegenschaft, auf welcher die Naturalwohnung errichtet worden ist, entfaltet daher keine Auswirkung auf das öffentlich-rechtliche Benützungsverhältnis. Damit ändert sich aber auch nichts an der Befugnis der hiefür zuständigen Dienstbehörde, die Naturalwohnung zu entziehen, mag diese auch im Eigentum eines Dritten stehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. Juli 2001, Zl. 2000/12/0312).Dem Gesetz ist keine Regelung zu entnehmen, wonach der Bund Eigentümer der von ihm vergebenen Naturalwohnung sein müsse. Der Eigentumsübergang an einer Liegenschaft, auf welcher die Naturalwohnung errichtet worden ist, entfaltet daher keine Auswirkung auf das öffentlich-rechtliche Benützungsverhältnis. Damit ändert sich aber auch nichts an der Befugnis der hiefür zuständigen Dienstbehörde, die Naturalwohnung zu entziehen, mag diese auch im Eigentum eines Dritten stehen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 4. Juli 2001, Zl. 2000/12/0312).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013120098.X01Im RIS seit
08.10.2013Zuletzt aktualisiert am
18.12.2013