RS Vwgh 2013/9/16 2013/12/0098

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.09.2013
beobachten
merken

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §80 Abs4a idF 1998/I/123;
  1. BDG 1979 § 80 heute
  2. BDG 1979 § 80 gültig ab 23.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  3. BDG 1979 § 80 gültig von 01.01.2005 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004
  4. BDG 1979 § 80 gültig von 29.05.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 80 gültig von 01.01.1999 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1999
  6. BDG 1979 § 80 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  7. BDG 1979 § 80 gültig von 01.01.1985 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1984
  8. BDG 1979 § 80 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1984

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/12/0062 E 9. Juni 2004 RS 4 (hier: ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Dem Gesetz ist keine Regelung zu entnehmen, wonach der Bund Eigentümer der von ihm vergebenen Naturalwohnung sein müsse. Der Eigentumsübergang an einer Liegenschaft, auf welcher die Naturalwohnung errichtet worden ist, entfaltet daher keine Auswirkung auf das öffentlich-rechtliche Benützungsverhältnis. Damit ändert sich aber auch nichts an der Befugnis der hiefür zuständigen Dienstbehörde, die Naturalwohnung zu entziehen, mag diese auch im Eigentum eines Dritten stehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. Juli 2001, Zl. 2000/12/0312).Dem Gesetz ist keine Regelung zu entnehmen, wonach der Bund Eigentümer der von ihm vergebenen Naturalwohnung sein müsse. Der Eigentumsübergang an einer Liegenschaft, auf welcher die Naturalwohnung errichtet worden ist, entfaltet daher keine Auswirkung auf das öffentlich-rechtliche Benützungsverhältnis. Damit ändert sich aber auch nichts an der Befugnis der hiefür zuständigen Dienstbehörde, die Naturalwohnung zu entziehen, mag diese auch im Eigentum eines Dritten stehen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 4. Juli 2001, Zl. 2000/12/0312).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013120098.X01

Im RIS seit

08.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten