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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AZHG 1999 §29;Rechtssatz
Allein aus dem Umstand, dass der Beamte während seiner Auslandseinsatzbereitschaft keinen Auslandseinsatz geleistet hat, ergibt sich nach § 29 Abs. 1 Z. 1 AZHG 1999 seine Verpflichtung zur Rückerstattung, ohne dass es dabei auf ein Verschulden ankäme. Wie auch den Gesetzesmaterialien (ErläutRV 283 BlgNR XXII. GP, 36 ff) zu entnehmen ist, ist diese Rückzahlungspflicht "keinesfalls als Straf- oder Bußzahlung anzusehen", sondern stellt vielmehr die Begleichung eines mangels Teilnahme am Auslandseinsatz obsolet gewordenen Vorschusses dar (Hinweis E vom 24. April 2012, 2009/11/0179, und vom 23. Mai 2012, 2008/11/0040). Aus diesen Materialien ergibt sich auch, dass die Rückzahlungspflicht "alle seit Beginn der Auslandseinsatzbereitschaft bezogenen Bereitstellungsprämien" betrifft.Allein aus dem Umstand, dass der Beamte während seiner Auslandseinsatzbereitschaft keinen Auslandseinsatz geleistet hat, ergibt sich nach Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer eins, AZHG 1999 seine Verpflichtung zur Rückerstattung, ohne dass es dabei auf ein Verschulden ankäme. Wie auch den Gesetzesmaterialien (ErläutRV 283 BlgNR römisch 22 . GP, 36 ff) zu entnehmen ist, ist diese Rückzahlungspflicht "keinesfalls als Straf- oder Bußzahlung anzusehen", sondern stellt vielmehr die Begleichung eines mangels Teilnahme am Auslandseinsatz obsolet gewordenen Vorschusses dar (Hinweis E vom 24. April 2012, 2009/11/0179, und vom 23. Mai 2012, 2008/11/0040). Aus diesen Materialien ergibt sich auch, dass die Rückzahlungspflicht "alle seit Beginn der Auslandseinsatzbereitschaft bezogenen Bereitstellungsprämien" betrifft.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013120072.X08Im RIS seit
14.10.2013Zuletzt aktualisiert am
05.11.2013