RS Vwgh 2013/9/16 2013/12/0072

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Veröffentlicht am 16.09.2013
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
12/03 Entsendung ins Ausland
43/02 Leistungsrecht
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

AZHG 1999 §29;
GehG 1956 §13a;
HGG 2001 §55;
VwRallg;
  1. HGG 2001 § 55 heute
  2. HGG 2001 § 55 gültig ab 01.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2019
  3. HGG 2001 § 55 gültig von 01.09.2009 bis 30.11.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2009
  4. HGG 2001 § 55 gültig von 01.01.2004 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2003
  5. HGG 2001 § 55 gültig von 01.12.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2002
  6. HGG 2001 § 55 gültig von 01.04.2001 bis 30.11.2002

Rechtssatz

Allein aus dem Umstand, dass der Beamte während seiner Auslandseinsatzbereitschaft keinen Auslandseinsatz geleistet hat, ergibt sich nach § 29 Abs. 1 Z. 1 AZHG 1999 seine Verpflichtung zur Rückerstattung, ohne dass es dabei auf ein Verschulden ankäme. Wie auch den Gesetzesmaterialien (ErläutRV 283 BlgNR XXII. GP, 36 ff) zu entnehmen ist, ist diese Rückzahlungspflicht "keinesfalls als Straf- oder Bußzahlung anzusehen", sondern stellt vielmehr die Begleichung eines mangels Teilnahme am Auslandseinsatz obsolet gewordenen Vorschusses dar (Hinweis E vom 24. April 2012, 2009/11/0179, und vom 23. Mai 2012, 2008/11/0040). Aus diesen Materialien ergibt sich auch, dass die Rückzahlungspflicht "alle seit Beginn der Auslandseinsatzbereitschaft bezogenen Bereitstellungsprämien" betrifft.Allein aus dem Umstand, dass der Beamte während seiner Auslandseinsatzbereitschaft keinen Auslandseinsatz geleistet hat, ergibt sich nach Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer eins, AZHG 1999 seine Verpflichtung zur Rückerstattung, ohne dass es dabei auf ein Verschulden ankäme. Wie auch den Gesetzesmaterialien (ErläutRV 283 BlgNR römisch 22 . GP, 36 ff) zu entnehmen ist, ist diese Rückzahlungspflicht "keinesfalls als Straf- oder Bußzahlung anzusehen", sondern stellt vielmehr die Begleichung eines mangels Teilnahme am Auslandseinsatz obsolet gewordenen Vorschusses dar (Hinweis E vom 24. April 2012, 2009/11/0179, und vom 23. Mai 2012, 2008/11/0040). Aus diesen Materialien ergibt sich auch, dass die Rückzahlungspflicht "alle seit Beginn der Auslandseinsatzbereitschaft bezogenen Bereitstellungsprämien" betrifft.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013120072.X08

Im RIS seit

14.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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