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12/03 Entsendung ins AuslandNorm
AZHG 1999 §29;Rechtssatz
Die Fallkonstellation nach § 29 Abs. 1 AZHG 1999 ist jener gemäß § 20 Abs. 4 BDG 1979 nicht vergleichbar, zumal das für den Verwaltungsgerichtshof in dem dazu ergangenen Erkenntnis vom 30. März 2011, 2007/12/0066, welches seinerseits auf das Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 8. März 2001, 8 ObA 210/00s, verweist, maßgebliche Argument, wonach "Ausbildungskosten nur abzuarbeiten seien", auf die hier vorliegende Konstellation nicht übertragbar ist. Zum einen werden nach § 29 Abs. 1 AZHG 1999 keine Ausbildungskosten, sondern dem Beamten zugeflossene Gebühren zurückverlangt, zum anderen hat der Beamte letztendlich keine "Abarbeitung" in Form eines tatsächlich geleisteten und für den Bund nutzbaren Auslandseinsatzes vorgenommen.Die Fallkonstellation nach Paragraph 29, Absatz eins, AZHG 1999 ist jener gemäß Paragraph 20, Absatz 4, BDG 1979 nicht vergleichbar, zumal das für den Verwaltungsgerichtshof in dem dazu ergangenen Erkenntnis vom 30. März 2011, 2007/12/0066, welches seinerseits auf das Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 8. März 2001, 8 ObA 210/00s, verweist, maßgebliche Argument, wonach "Ausbildungskosten nur abzuarbeiten seien", auf die hier vorliegende Konstellation nicht übertragbar ist. Zum einen werden nach Paragraph 29, Absatz eins, AZHG 1999 keine Ausbildungskosten, sondern dem Beamten zugeflossene Gebühren zurückverlangt, zum anderen hat der Beamte letztendlich keine "Abarbeitung" in Form eines tatsächlich geleisteten und für den Bund nutzbaren Auslandseinsatzes vorgenommen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013120072.X07Im RIS seit
14.10.2013Zuletzt aktualisiert am
05.11.2013