Index
12/03 Entsendung ins AuslandNorm
AZHG 1999 §29 Abs1;Rechtssatz
§ 29 Abs. 2 AZHG 1999 regelt lediglich den - in den Gesetzesmaterialien (ErläutRV 283 BlgNR XXII. GP, 36 ff) so genannten - allgemeinen Rückforderungsanspruch betreffend (ursprünglich) zu Unrecht empfangene Beträge, nicht aber den in § 29 Abs. 1 AZHG 1999 eigenständig geregelten Rückforderungsanspruch betreffend ursprünglich zu Recht ausbezahlte Bereitstellungsprämien. Auch aus dem Verweis auf § 55 HGG 2001 in § 29 Abs. 3 AZHG 1999 folgt nichts Gegenteiliges, zumal sich dieser Verweis nicht auf die Umschreibung der Voraussetzungen für den Rückforderungsanspruch (und daher auch nicht auf § 55 Abs. 1 HGG 2001), sondern lediglich auf die Bestimmungen des verwiesenen Gesetzes betreffend die Hereinbringung des in Ansehung seiner Voraussetzungen in § 29 Abs. 1 AZHG 1999 vollständig geregelten Anspruches bezieht. Auch dieser Verweis bedeutet nicht, dass es sich bei den rückzuerstattenden Bereitstellungsprämien um zu Unrecht empfangene Übergenüsse handelt (Hinweis E vom 24. April 2012, 2009/11/0179, und vom 23. Mai 2012, 2008/11/0040).Paragraph 29, Absatz 2, AZHG 1999 regelt lediglich den - in den Gesetzesmaterialien (ErläutRV 283 BlgNR römisch 22 . GP, 36 ff) so genannten - allgemeinen Rückforderungsanspruch betreffend (ursprünglich) zu Unrecht empfangene Beträge, nicht aber den in Paragraph 29, Absatz eins, AZHG 1999 eigenständig geregelten Rückforderungsanspruch betreffend ursprünglich zu Recht ausbezahlte Bereitstellungsprämien. Auch aus dem Verweis auf Paragraph 55, HGG 2001 in Paragraph 29, Absatz 3, AZHG 1999 folgt nichts Gegenteiliges, zumal sich dieser Verweis nicht auf die Umschreibung der Voraussetzungen für den Rückforderungsanspruch (und daher auch nicht auf Paragraph 55, Absatz eins, HGG 2001), sondern lediglich auf die Bestimmungen des verwiesenen Gesetzes betreffend die Hereinbringung des in Ansehung seiner Voraussetzungen in Paragraph 29, Absatz eins, AZHG 1999 vollständig geregelten Anspruches bezieht. Auch dieser Verweis bedeutet nicht, dass es sich bei den rückzuerstattenden Bereitstellungsprämien um zu Unrecht empfangene Übergenüsse handelt (Hinweis E vom 24. April 2012, 2009/11/0179, und vom 23. Mai 2012, 2008/11/0040).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013120072.X06Im RIS seit
14.10.2013Zuletzt aktualisiert am
05.11.2013