Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AuslEG 2001 §2 Abs2;Rechtssatz
Wiewohl eine Meldung im Verständnis des § 25 Abs. 1 AZHG 1999 - neben Berufssoldaten und Personen, die nach § 2 Abs. 2 AuslEG 2001 zur Leistung des Auslandspräsenzdienstes herangezogen werden können - auch Vertragsbedienstete zulässigerweise abgeben können, weist § 30 AZHG 1999 die Vollziehung des dritten Teiles leg. cit. durch Festlegung der Zuständigkeiten des Heerespersonalamtes und des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport im Instanzenzug insgesamt dem Verwaltungsrechtsweg zu. Wie aus den Materialien zu dieser Gesetzesbestimmung erhellt, umfasst dieser Vollzug neben der bescheidmäßigen Annahme einer Meldung in den Bereitschaftsstatus, der Ablehnung einer Verlängerungsmeldung und der Erlassung eines Feststellungsbescheides über das vorzeitige Ende der Auslandseinsatzbereitschaft auch die Erlassung von Bescheiden im Zusammenhang mit der Rückforderung von Bereitstellungsprämien (RV 283 BlgNR XXII. GP, 36 ff zu BGBl. I Nr. 130/2003). Entsprechendes folgt auch aus dem in § 29 Abs. 3 AZHG 1999 enthaltenen Verweis auf die bescheidförmig zu vollziehende Bestimmung des § 55 HGG 2001.Wiewohl eine Meldung im Verständnis des Paragraph 25, Absatz eins, AZHG 1999 - neben Berufssoldaten und Personen, die nach Paragraph 2, Absatz 2, AuslEG 2001 zur Leistung des Auslandspräsenzdienstes herangezogen werden können - auch Vertragsbedienstete zulässigerweise abgeben können, weist Paragraph 30, AZHG 1999 die Vollziehung des dritten Teiles leg. cit. durch Festlegung der Zuständigkeiten des Heerespersonalamtes und des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport im Instanzenzug insgesamt dem Verwaltungsrechtsweg zu. Wie aus den Materialien zu dieser Gesetzesbestimmung erhellt, umfasst dieser Vollzug neben der bescheidmäßigen Annahme einer Meldung in den Bereitschaftsstatus, der Ablehnung einer Verlängerungsmeldung und der Erlassung eines Feststellungsbescheides über das vorzeitige Ende der Auslandseinsatzbereitschaft auch die Erlassung von Bescheiden im Zusammenhang mit der Rückforderung von Bereitstellungsprämien Regierungsvorlage 283 BlgNR römisch 22 . GP, 36 ff zu Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003,). Entsprechendes folgt auch aus dem in Paragraph 29, Absatz 3, AZHG 1999 enthaltenen Verweis auf die bescheidförmig zu vollziehende Bestimmung des Paragraph 55, HGG 2001.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013120072.X01Im RIS seit
14.10.2013Zuletzt aktualisiert am
05.11.2013