Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §58;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2013/12/0062 B 16. September 2013Rechtssatz
Die Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde setzt die Möglichkeit voraus, dass der Beamte durch den angefochtenen Bescheid in dem von ihm als Beschwerdepunkt formulierten Recht auf richtige "besoldungsrechtliche Einstufung" verletzt worden wäre. Dies setzt fallbezogen voraus, dass der angefochtene Bescheid über die besoldungsrechtliche Einstufung des Beamten auch abgesprochen hätte, was jedoch aus folgenden Überlegungen nicht der Fall ist:
Der Spruch des Bescheides beschränkte sich auf die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages des Beamten, ohne jedoch spruchgemäß über die von ihm hiedurch erlangte besoldungsrechtliche Stellung abzusprechen. Diesbezüglich erfolgte lediglich ein "Hinweis" im Anschluss an die Bescheidbegründung, welcher jedoch nicht Teil des allein der Rechtskraft fähigen Bescheidspruches wurde (Hinweis E vom 18. Juni 1998, 97/18/0648).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete DienstrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013120063.X01Im RIS seit
11.12.2013Zuletzt aktualisiert am
26.03.2014