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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §38;Rechtssatz
Soweit sich die belangte Behörde im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof darauf beruft, der Beschwerdeführer habe den angefochtenen Bescheid auch vor dem Verfassungsgerichtshof bekämpft, es werde die Unterbrechung des Verfahrens bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes beantragt, fehlt dafür eine gesetzliche Grundlage.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013120060.X02Im RIS seit
23.10.2013Zuletzt aktualisiert am
12.03.2015