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E3L E05200510Norm
32000L0078 Gleichbehandlungs-RL Beschäftigung Beruf Art18;Rechtssatz
Tritt der Beamte bereits vor dem 1. Jänner 2004 in den Ruhestand, hat er zu diesem Stichtag keine gehaltsrechtlich relevante besoldungsrechtliche Stellung. Eine erst mit 1. Jänner 2004 wirksam werdende Verbesserung seines Vorrückungsstichtages hätte auch nach den Bestimmungen des PG 1965 keine Auswirkung auf die Höhe des Ruhegenusses, der auf Basis der bis zur Ruhestandsversetzung gebührenden Aktivbezüge zu bemessen war. Soweit § 113 Abs. 10, 13 und 14 GehG 1956 auch auf Pensionsansprüche Bezug nimmt, kann er sich grundsätzlich (Hinweis E vom 21. Februar 2013, 2012/12/0069) nur auf Beamte, die ab dem 1. Jänner 2004 in den Ruhestand getreten sind, oder auf die Hinterbliebenen von Beamten, die am 1. Jänner 2004 noch im Aktivdienstverhältnis standen, beziehen.Tritt der Beamte bereits vor dem 1. Jänner 2004 in den Ruhestand, hat er zu diesem Stichtag keine gehaltsrechtlich relevante besoldungsrechtliche Stellung. Eine erst mit 1. Jänner 2004 wirksam werdende Verbesserung seines Vorrückungsstichtages hätte auch nach den Bestimmungen des PG 1965 keine Auswirkung auf die Höhe des Ruhegenusses, der auf Basis der bis zur Ruhestandsversetzung gebührenden Aktivbezüge zu bemessen war. Soweit Paragraph 113, Absatz 10, 13 und 14 GehG 1956 auch auf Pensionsansprüche Bezug nimmt, kann er sich grundsätzlich (Hinweis E vom 21. Februar 2013, 2012/12/0069) nur auf Beamte, die ab dem 1. Jänner 2004 in den Ruhestand getreten sind, oder auf die Hinterbliebenen von Beamten, die am 1. Jänner 2004 noch im Aktivdienstverhältnis standen, beziehen.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete DienstrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012120164.X02Im RIS seit
11.12.2013Zuletzt aktualisiert am
01.03.2017