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E3L E05200510Norm
32000L0078 Gleichbehandlungs-RL Beschäftigung Beruf Art18;Rechtssatz
Gemäß § 175 Abs. 66 GehG 1956 idF des Art. 2 Z 5 der Novelle BGBl. I Nr. 82/2010 ist (unter anderem) § 113 Abs. 10 und 12 bis 14 GehG 1956 rückwirkend mit 1. Jänner 2004 in Kraft getreten. Daraus folgt, dass ein Antrag auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung gemäß § 113 Abs. 10 GehG 1956 in der genannten Fassung stets nur für einen Antragsteller erfolgreich sein kann, dessen am 1. Jänner 2004 bestehende besoldungsrechtliche Stellung durch den Vorrückungsstichtag bestimmt war. Dabei handelt es sich schließlich auch um den Zeitpunkt, ab dem eine Diskriminierung nach dem Alter auf Grund der unmittelbaren Anwendbarkeit der RL 2000/78/EG, die in ihrem Art. 18 den 2. Dezember 2003 als Ende der Umsetzungsfrist vorgesehen hatte, unionsrechtlich unzulässig wurde (Hinweis E vom 4. September 2012, 2012/12/0007).Gemäß Paragraph 175, Absatz 66, GehG 1956 in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 5, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010, ist (unter anderem) Paragraph 113, Absatz 10 und 12 bis 14 GehG 1956 rückwirkend mit 1. Jänner 2004 in Kraft getreten. Daraus folgt, dass ein Antrag auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung gemäß Paragraph 113, Absatz 10, GehG 1956 in der genannten Fassung stets nur für einen Antragsteller erfolgreich sein kann, dessen am 1. Jänner 2004 bestehende besoldungsrechtliche Stellung durch den Vorrückungsstichtag bestimmt war. Dabei handelt es sich schließlich auch um den Zeitpunkt, ab dem eine Diskriminierung nach dem Alter auf Grund der unmittelbaren Anwendbarkeit der RL 2000/78/EG, die in ihrem Artikel 18, den 2. Dezember 2003 als Ende der Umsetzungsfrist vorgesehen hatte, unionsrechtlich unzulässig wurde (Hinweis E vom 4. September 2012, 2012/12/0007).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete DienstrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012120164.X01Im RIS seit
11.12.2013Zuletzt aktualisiert am
01.03.2017