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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §56;Rechtssatz
Kommt im gegebenen Zusammenhang - dem Vollzug des öffentlichrechtlichen Dienstrechts durch das Land Niederösterreich - dem Amt der Niederösterreichischen Landesregierung keine Behördenzuständigkeit zu, mangelt es der angefochtenen Erledigung der Qualität eines Bescheides im Sinn des Art. 130 Abs. 1 iVm Art. 131 Abs. 1 B-VG, weshalb die gegen diese Erledigung erhobene Beschwerde mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen ist.Kommt im gegebenen Zusammenhang - dem Vollzug des öffentlichrechtlichen Dienstrechts durch das Land Niederösterreich - dem Amt der Niederösterreichischen Landesregierung keine Behördenzuständigkeit zu, mangelt es der angefochtenen Erledigung der Qualität eines Bescheides im Sinn des Artikel 130, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 131, Absatz eins, B-VG, weshalb die gegen diese Erledigung erhobene Beschwerde mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen ist.
Schlagworte
Verwaltungsbehörden Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Dienstrecht Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter wegen mangelnder BehördeneigenschaftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012120156.X03Im RIS seit
11.12.2013Zuletzt aktualisiert am
26.03.2014