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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2012/12/0115 B 27. Juni 2013 RS 4Stammrechtssatz
Gegenstand einer Anfechtung nach Art. 130 Abs. 1 iVm Art. 131 Abs. 1 B-VG ist ein Bescheid. Ein insofern rechtserheblicher Bescheid liegt aber nur dann vor, wenn die Erledigung von einer Verwaltungsbehörde erlassen wurde, der kraft Gesetzes Behördenqualität zukommt, d.h. dass dem Organ kraft Gesetzes die Befugnis zukommt, Bescheide zu erlassen.Gegenstand einer Anfechtung nach Artikel 130, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 131, Absatz eins, B-VG ist ein Bescheid. Ein insofern rechtserheblicher Bescheid liegt aber nur dann vor, wenn die Erledigung von einer Verwaltungsbehörde erlassen wurde, der kraft Gesetzes Behördenqualität zukommt, d.h. dass dem Organ kraft Gesetzes die Befugnis zukommt, Bescheide zu erlassen.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete DienstrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012120156.X02Im RIS seit
11.12.2013Zuletzt aktualisiert am
26.03.2014