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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §18 Abs4;Rechtssatz
Das Amt der Landesregierung wird grundsätzlich als Hilfsapparat - der Landesregierung, in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung des Landeshauptmannes - tätig. Es kann aber auch von Gesetzes wegen als eigene behördliche Instanz berufen sein. Gerade die Vielfalt der Tätigkeits- und Zuständigkeitsbereiche der Ämter der Landesregierungen macht es erforderlich, dass bei der Ausfertigung von Bescheiden jeweils klar und unmissverständlich zum Ausdruck kommt, ob das Amt der Landesregierung nun als Hilfsapparat der Landesregierung oder des Landeshauptmannes oder als selbständige Behörde handelt. Die Entscheidung dieser Frage darf auf keinen Fall dem Wohlwollen oder dem Spürsinn der durch den jeweiligen Bescheid Betroffenen überlassen werden. Die Einhaltung der Zuständigkeitsregeln steht in enger Nahebeziehung zum verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf den gesetzlichen Richter und stellt damit eine rechtsstaatliche Forderung von grundlegender Bedeutung dar. Trifft die Erledigung diesfalls keine Aussage über die genehmigende Behörde, so ist sie absolut nichtig. Daran hat die Neufassung des § 18 AVG durch das Verwaltungsverfahrens- und Zustellrechtsänderungsgesetz 2007 nichts geändert (vgl. die ErläutRV 294 BlgNR XXIII. GP 2 und 13f).Das Amt der Landesregierung wird grundsätzlich als Hilfsapparat - der Landesregierung, in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung des Landeshauptmannes - tätig. Es kann aber auch von Gesetzes wegen als eigene behördliche Instanz berufen sein. Gerade die Vielfalt der Tätigkeits- und Zuständigkeitsbereiche der Ämter der Landesregierungen macht es erforderlich, dass bei der Ausfertigung von Bescheiden jeweils klar und unmissverständlich zum Ausdruck kommt, ob das Amt der Landesregierung nun als Hilfsapparat der Landesregierung oder des Landeshauptmannes oder als selbständige Behörde handelt. Die Entscheidung dieser Frage darf auf keinen Fall dem Wohlwollen oder dem Spürsinn der durch den jeweiligen Bescheid Betroffenen überlassen werden. Die Einhaltung der Zuständigkeitsregeln steht in enger Nahebeziehung zum verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf den gesetzlichen Richter und stellt damit eine rechtsstaatliche Forderung von grundlegender Bedeutung dar. Trifft die Erledigung diesfalls keine Aussage über die genehmigende Behörde, so ist sie absolut nichtig. Daran hat die Neufassung des Paragraph 18, AVG durch das Verwaltungsverfahrens- und Zustellrechtsänderungsgesetz 2007 nichts geändert vergleiche die ErläutRV 294 BlgNR römisch 23 . Gesetzgebungsperiode 2 und 13f).
Schlagworte
Behördenbezeichnung Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Dienstrecht Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter wegen mangelnder BehördeneigenschaftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012120156.X01Im RIS seit
11.12.2013Zuletzt aktualisiert am
26.03.2014