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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
MRK Art6;Rechtssatz
Bei der Frage, ob dem Beschwerdeführer das als Beschwerdepunkt umschriebene subjektive Recht zusteht, handelt es sich um eine nicht übermäßig komplexe rein rechtliche und von Tatsachenumständen unabhängige Frage, zu deren Abklärung eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich erscheint (Hinweis E vom 4. März 2008, 2005/05/0304).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete DienstrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012120150.X09Im RIS seit
11.12.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017