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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BDG 1979 §1 Abs1;Rechtssatz
Die aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis abgeleiteten Rechte und Pflichten ergeben sich aus dem Gesetz oder aus einer Rechtsverordnung. Demgegenüber sind Betriebsvereinbarungen, Sozialpläne und (konkludente) Zusagen nicht geeignet, öffentlichrechtliche Ansprüche gegenüber dem Bund wirksam zu gestalten (Hinweis E vom 20. Dezember 2006, 2006/12/0183 und E vom 10. September 2009, 2008/12/0193). § 17a Abs. 1 PSTG 1996 steht dem nicht entgegen, bezieht sich die dort enthaltene Anordnung doch gerade ausschließlich auf "Rechtsvorschriften des Bundes, die auf Rechtsverhältnisse des Beamten abstellen, in ihrer jeweils geltenden Fassung", nicht aber auf betriebliche Gebräuche und daraus abgeleitete (konkludente) Vereinbarungen.Die aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis abgeleiteten Rechte und Pflichten ergeben sich aus dem Gesetz oder aus einer Rechtsverordnung. Demgegenüber sind Betriebsvereinbarungen, Sozialpläne und (konkludente) Zusagen nicht geeignet, öffentlichrechtliche Ansprüche gegenüber dem Bund wirksam zu gestalten (Hinweis E vom 20. Dezember 2006, 2006/12/0183 und E vom 10. September 2009, 2008/12/0193). Paragraph 17 a, Absatz eins, PSTG 1996 steht dem nicht entgegen, bezieht sich die dort enthaltene Anordnung doch gerade ausschließlich auf "Rechtsvorschriften des Bundes, die auf Rechtsverhältnisse des Beamten abstellen, in ihrer jeweils geltenden Fassung", nicht aber auf betriebliche Gebräuche und daraus abgeleitete (konkludente) Vereinbarungen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012120150.X08Im RIS seit
11.12.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017