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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §38;Rechtssatz
§ 18b B-GlBG 1993 räumt zwar einen Anspruch auf "Herstellung des diskriminierungsfreien Zustandes" ein. Der vorliegende Fall ist jedoch dadurch gekennzeichnet, dass für die Berücksichtigung von Präferenzen bei der Vergabe von Touren verschiedene diskriminierungsfreie Systeme angewendet werden dürfen: Das vom Bf begehrte System der Berücksichtigung von Präferenzen bei der Tourenvergabe nach Maßgabe des Dienstalters mag nun durchaus eine Möglichkeit der Etablierung eines diskriminierungsfreien Systems sein. Es handelt sich freilich nicht um die einzig mögliche (zulässige) Form der Berücksichtigung von Präferenzen der Lenker bei der Tourenvergabe. Man könnte in diesem Zusammenhang auch an ganz andere Kriterien als das Dienstalter, etwa an die Leistung, besondere Verdienste, die Eignung zur Führung besonderer Routen, aber auch an persönliche und familiäre Verhältnisse denken. Auch die abwechselnde Berücksichtigung von Präferenzen wäre ein sachliches System.Paragraph 18 b, B-GlBG 1993 räumt zwar einen Anspruch auf "Herstellung des diskriminierungsfreien Zustandes" ein. Der vorliegende Fall ist jedoch dadurch gekennzeichnet, dass für die Berücksichtigung von Präferenzen bei der Vergabe von Touren verschiedene diskriminierungsfreie Systeme angewendet werden dürfen: Das vom Bf begehrte System der Berücksichtigung von Präferenzen bei der Tourenvergabe nach Maßgabe des Dienstalters mag nun durchaus eine Möglichkeit der Etablierung eines diskriminierungsfreien Systems sein. Es handelt sich freilich nicht um die einzig mögliche (zulässige) Form der Berücksichtigung von Präferenzen der Lenker bei der Tourenvergabe. Man könnte in diesem Zusammenhang auch an ganz andere Kriterien als das Dienstalter, etwa an die Leistung, besondere Verdienste, die Eignung zur Führung besonderer Routen, aber auch an persönliche und familiäre Verhältnisse denken. Auch die abwechselnde Berücksichtigung von Präferenzen wäre ein sachliches System.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012120150.X06Im RIS seit
11.12.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017