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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §38;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof verkennt nicht, dass eine dem Dienstgeber zurechenbare öffentliche Ankündigung, künftig bei einer bestimmten Maßnahmen (Tourenvergabe für Omnibuslenker) nach einer Rangliste vorzugehen, welche einen bestimmten Arbeitnehmer aus nach dem B-GlBG 1993 verpönten Gründen diskriminiert, schon per se Ansprüche gemäß § 18b B-GlBG 1993 auslösen könnte. In diesem Zusammenhang ist der Beamte verhalten im Verwaltungsverfahren, ein konkretes Tatsachenvorbringen zu erstatten, welches glaubhaft macht, dass die Diskriminierung etwa aus dem Grunde der "Weltanschauung" (vgl. zur Auslegung dieses Begriffes im Bereich des nationalen Rechtes das E vom 15. Mai 2013, 2012/12/0013) erfolgt wäre.Der Verwaltungsgerichtshof verkennt nicht, dass eine dem Dienstgeber zurechenbare öffentliche Ankündigung, künftig bei einer bestimmten Maßnahmen (Tourenvergabe für Omnibuslenker) nach einer Rangliste vorzugehen, welche einen bestimmten Arbeitnehmer aus nach dem B-GlBG 1993 verpönten Gründen diskriminiert, schon per se Ansprüche gemäß Paragraph 18 b, B-GlBG 1993 auslösen könnte. In diesem Zusammenhang ist der Beamte verhalten im Verwaltungsverfahren, ein konkretes Tatsachenvorbringen zu erstatten, welches glaubhaft macht, dass die Diskriminierung etwa aus dem Grunde der "Weltanschauung" vergleiche zur Auslegung dieses Begriffes im Bereich des nationalen Rechtes das E vom 15. Mai 2013, 2012/12/0013) erfolgt wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012120150.X05Im RIS seit
11.12.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017