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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §56;Rechtssatz
Beim Dienstplan handelt es sich um eine Weisung, aus deren Charakter folgt, dass in Bezug auf einen konkreten Dienstplan die allgemein im Zusammenhang mit Weisungen zulässigen Feststellungsbescheide, nämlich betreffend die (fehlende) Befolgungspflicht (Wirksamkeit) derselben bzw. betreffend ihre Unrechtmäßigkeit infolge Verletzung subjektiver Rechte zulässig sind (Hinweis E vom 17. Oktober 2011, 2010/12/0150, mit weiteren Hinweisen). Nichts anderes gilt für Weisungen betreffend die konkrete Ausgestaltung einzelner Dienstverrichtungen, wie etwa die Vorgabe der konkreten Zeit und Route für die Tour eines Omnibuslenkers. Gegen die Vornahme von (weisungsförmig zu verfügenden) Dienstzuteilungen stehen entsprechende Rechtsbehelfe zur Verfügung (Hinweis B vom 4. Februar 2009, 2008/12/0224 = VwSlg. 17.619 A/2009).
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012120150.X03Im RIS seit
11.12.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017