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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BDG 1979 §38;Rechtssatz
Den Regeln für die Gestaltung von Dienstplänen (§ 48 BDG 1979), für die Dienstzuteilung (§ 39 BDG 1979) und für die Versetzung (§ 38 BDG 1979) ist keine Bestimmung zu entnehmen, wonach für die Berücksichtigung persönlicher Präferenzen bei der Tourenvergabe (für Omnibuslenker) bzw. für die Zulässigkeit der Heranziehung zu den genannten Personalmaßnahmen im Sinne eines Schematismus ausschließlich das Dienstalter maßgeblich wäre. Dies gilt für Dienstzuteilungen ungeachtet des Umstandes, dass bei ihrer Verfügung - neben anderen Umständen - auch das Dienstalter eine Rolle spielt (§ 39 Abs. 4 BDG 1979).Den Regeln für die Gestaltung von Dienstplänen (Paragraph 48, BDG 1979), für die Dienstzuteilung (Paragraph 39, BDG 1979) und für die Versetzung (Paragraph 38, BDG 1979) ist keine Bestimmung zu entnehmen, wonach für die Berücksichtigung persönlicher Präferenzen bei der Tourenvergabe (für Omnibuslenker) bzw. für die Zulässigkeit der Heranziehung zu den genannten Personalmaßnahmen im Sinne eines Schematismus ausschließlich das Dienstalter maßgeblich wäre. Dies gilt für Dienstzuteilungen ungeachtet des Umstandes, dass bei ihrer Verfügung - neben anderen Umständen - auch das Dienstalter eine Rolle spielt (Paragraph 39, Absatz 4, BDG 1979).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012120150.X02Im RIS seit
11.12.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017