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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art131 Abs1 Z1;Rechtssatz
Die Zulässigkeit (Berechtigung zur Erhebung) einer Beschwerde setzt die Möglichkeit einer Verletzung in dem vom Beschwerdeführer als Beschwerdepunkt formulierten Recht voraus. Eine solche Rechtsverletzungsmöglichkeit fehlt dann, wenn das als Beschwerdepunkt formulierte subjektive Recht abstrakt gesprochen überhaupt nicht besteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012120150.X01Im RIS seit
11.12.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017