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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §10 Abs1;Rechtssatz
Stünde fest, dass ein nach Maßgabe der Rechtsakte der Aktivdienstbehörde eingerichteter Arbeitsplatz eine ordnungsgemäße Dienstleistung (hier: als Universitätsassistent) ausschlösse und solcherart auch nicht einem solchen Beamten (hier: ärztlichen Angehörigen dieser Gruppe von Universitätslehrern) mittels Weisung wirksam zugewiesen werden könnte (Hinweis B der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt vom 10. März 2010, 96/13- BK/09 u.a.), erwiese sich auch ein "Erprobungsversuch" zwecks "Feinabstimmung" einer Tätigkeit auf einem solchen "Arbeitsplatz" als zwecklos, sodass insoweit auch keine Mitwirkungspflicht des Beamten mit der Sanktion des Vorliegens einer unentschuldigten Abwesenheit im Falle ihrer Verletzung bestünde. Die Verpflichtung an "Arbeitsversuchen" teilzunehmen ist nämlich kein Selbstzweck, sondern besteht lediglich für den Fall einer erforderlichen "Feinabstimmung" der Tätigkeit eines Beamten auf einem ihm nach Maßgabe seines Restleistungskalküls gesundheitlich zumutbaren Arbeitsplatz seiner Verwendungsgruppe.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012120146.X02Im RIS seit
23.10.2013Zuletzt aktualisiert am
14.11.2013