RS Vwgh 2013/9/16 2012/12/0139

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Veröffentlicht am 16.09.2013
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
67 Versorgungsrecht

Norm

AVG §56;
BMSVG 2002 §6;
VwGG §42 Abs2 Z2;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Die im Bescheid ausgesprochene (negative) Feststellung bezüglich Beitragsleistungen zur betrieblichen Mitarbeitervorsorgekasse erweist sich schon deshalb als unzulässig, weil diese außerhalb jeglicher gesetzlichen Ermächtigung erfolgte und im Hinblick auf die Rechtsstellung der Beamtin, der weder eine Beitragspflicht gegenüber der betrieblichen Vorsorgekasse noch ein Anspruch auf Rückerstattung allfälliger Beiträge zukommt, ein öffentliches Interesse oder ein privates Interesse an einer solchen Feststellung nicht gegeben ist.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012120139.X05

Im RIS seit

23.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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