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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BDG 1979 §207f Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2010/12/0129 B 15. Dezember 2010 RS 1 (hier: ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
§ 207f BDG 1979 kommt nur der Charakter einer Selbstbindungsnorm zu; dies gilt auch für die Ermächtigung nach § 207f Abs. 3 BDG 1979 (Hinweis B vom 13. September 2007, 2007/12/0137). Für die Ernennung auf eine Planstelle eines Schul- und Fachinspektors gelten daher die (allgemeinen) Ernennungserfordernisse nach § 4 BDG 1979 (siehe auch § 226 Abs. 1 BDG 1979, der ausdrücklich § 4 Abs. 1 Z. 4 leg. cit. für nicht anwendbar erklärt) sowie die besonderen Ernennungserfordernisse nach der Anlage 1 zum BDG 1979 (hier: nach Z 28). Diese Ernennungsvoraussetzungen weisen aber keine rechtliche Verdichtung auf (vgl. dazu den die Ernennung eines Landesschulinspektors betreffenden B vom 17. September 1997, 96/12/0190). Mit B vom 1. Oktober 2004, 2004/12/0099, 0100, wurde ausgesprochen, dass auch aus § 225 Abs. 3 BDG 1979 nicht die Parteistellung der Bewerber abzuleiten ist. Daran ändert auch der Hinweis der Bfin auf das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG) idF BGBl. I Nr. 65/2004 bzw. das in dessen § 11 normierte Frauenförderungsgebot deshalb nichts, weil sich auch daraus keine für einen Rechtsanspruch oder ein rechtliches Interesse der Bfin auf Überprüfung der Ernennung notwendige "rechtliche Verdichtung" im Sinne der obzitierten Judikatur ableiten lässt (vgl. dazu den im Wesentlichen zur vergleichbaren Bestimmung der §§ 41 und 42 des B-GBG in der Fassung BGBl. I Nr. 132/1999 und zu dem Frauenförderungsplan nach BGBl. II Nr. 131/1998, ergangenen hg. B vom 19. November 2002, 2002/12/0290).Paragraph 207 f, BDG 1979 kommt nur der Charakter einer Selbstbindungsnorm zu; dies gilt auch für die Ermächtigung nach Paragraph 207 f, Absatz 3, BDG 1979 (Hinweis B vom 13. September 2007, 2007/12/0137). Für die Ernennung auf eine Planstelle eines Schul- und Fachinspektors gelten daher die (allgemeinen) Ernennungserfordernisse nach Paragraph 4, BDG 1979 (siehe auch Paragraph 226, Absatz eins, BDG 1979, der ausdrücklich Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, leg. cit. für nicht anwendbar erklärt) sowie die besonderen Ernennungserfordernisse nach der Anlage 1 zum BDG 1979 (hier: nach Ziffer 28,). Diese Ernennungsvoraussetzungen weisen aber keine rechtliche Verdichtung auf vergleiche dazu den die Ernennung eines Landesschulinspektors betreffenden B vom 17. September 1997, 96/12/0190). Mit B vom 1. Oktober 2004, 2004/12/0099, 0100, wurde ausgesprochen, dass auch aus Paragraph 225, Absatz 3, BDG 1979 nicht die Parteistellung der Bewerber abzuleiten ist. Daran ändert auch der Hinweis der Bfin auf das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2004, bzw. das in dessen Paragraph 11, normierte Frauenförderungsgebot deshalb nichts, weil sich auch daraus keine für einen Rechtsanspruch oder ein rechtliches Interesse der Bfin auf Überprüfung der Ernennung notwendige "rechtliche Verdichtung" im Sinne der obzitierten Judikatur ableiten lässt vergleiche dazu den im Wesentlichen zur vergleichbaren Bestimmung der Paragraphen 41 und 42 des B-GBG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 1999, und zu dem Frauenförderungsplan nach Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 131 aus 1998,, ergangenen hg. B vom 19. November 2002, 2002/12/0290).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete DienstrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012120136.X01Im RIS seit
30.10.2013Zuletzt aktualisiert am
05.11.2013