RS Vwgh 2013/9/16 2012/12/0120

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Veröffentlicht am 16.09.2013
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Index

L22006 Landesbedienstete Steiermark
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

DBR Stmk 2003 §269 Abs2 lita;
GehG/Stmk 1974 §30a Abs2 idF 1996/076 impl;
VerwendungszulagenV Stmk 1997 idF 2001/025;
VerwendungszulagenV Stmk 2003;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/12/0186 E 11. Oktober 2006 RS 4

Stammrechtssatz

Zur Beantwortung der Frage, ob die Verwendungszulage nach § 269 Abs. 2 Stmk. DBR dem Grunde nach zusteht, ist auf die Durchschnittsbelastung eines Beamten gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung abzustellen (vgl. u.v.a. das hg. Erkenntnis vom 22. Juni 2005, Zl. 2002/12/0171, m.w.N.). Das erfordert es im Hinblick auf die Kriterien von Art, Schwierigkeitsgrad und Umfang der Aufgaben am Arbeitsplatz in einer der nachprüfenden Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglichen Weise sowohl die Belastungsverhältnisse des Beschwerdeführers, als auch diejenigen ALLER Beamten gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung näher darzustellen (vgl. u.v.a. das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 2005, Zl. 2002/12/0175). Nur das hätte einen UMFASSENDEN VERGLEICH sowohl in sachlicher als auch in personeller Hinsicht ermöglicht. Eine bloß beispielhafte Gegenüberstellung einzelner Beamter oder Gruppen von Beamten wird dieser Anforderung keinesfalls gerecht. Durch die Unterlassung entsprechender Sachverhaltsfeststellungen zu diesen Themen hat die belangte Behörde die nach dem Gesetz erforderlichen Ermittlungen nicht gepflogen. Diese hätten einerseits die höchste tatsächlich vorkommende Belastung von Bediensteten in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung des Beschwerdeführers und andererseits dessen komplette Belastung (in quantitativer und qualitativer Hinsicht, wobei selbstverständlich auch die Einwohnerzahl in einem Bezirk von Relevanz ist) festzustellen und ausgehend von diesem Belastungsverhältnis auch die Gebührlichkeit eines Anspruches nach § 269 Abs. 2 Stmk. DBR und bejahendenfalls die Höhe dieser Zulage zu prüfen gehabt. Im hg. Erkenntnis vom 21. April 2004, 2003/12/0178, wurde auch ein anderer Weg für die Feststellung aufgezeigt, ob die Belastung eines Beamten über dem Durchschnitt liegt, wobei im vorliegenden Beschwerdefall nach seiner zeitlichen Lagerung eine Orientierung an der Verordnung LGBl. Nr. 59/1997 i.d.F. zuletzt LGBl. Nr. 25/2001 sowie ab 1. Juli 2003 an der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 2. Juni 2003 über die Festsetzung der Verwendungszulage gemäß § 269 Landes-Dienstrecht und Besoldungsrecht, LGBl. Nr. 46/2003, in Betracht kommt.Zur Beantwortung der Frage, ob die Verwendungszulage nach Paragraph 269, Absatz 2, Stmk. DBR dem Grunde nach zusteht, ist auf die Durchschnittsbelastung eines Beamten gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung abzustellen vergleiche u.v.a. das hg. Erkenntnis vom 22. Juni 2005, Zl. 2002/12/0171, m.w.N.). Das erfordert es im Hinblick auf die Kriterien von Art, Schwierigkeitsgrad und Umfang der Aufgaben am Arbeitsplatz in einer der nachprüfenden Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglichen Weise sowohl die Belastungsverhältnisse des Beschwerdeführers, als auch diejenigen ALLER Beamten gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung näher darzustellen vergleiche u.v.a. das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 2005, Zl. 2002/12/0175). Nur das hätte einen UMFASSENDEN VERGLEICH sowohl in sachlicher als auch in personeller Hinsicht ermöglicht. Eine bloß beispielhafte Gegenüberstellung einzelner Beamter oder Gruppen von Beamten wird dieser Anforderung keinesfalls gerecht. Durch die Unterlassung entsprechender Sachverhaltsfeststellungen zu diesen Themen hat die belangte Behörde die nach dem Gesetz erforderlichen Ermittlungen nicht gepflogen. Diese hätten einerseits die höchste tatsächlich vorkommende Belastung von Bediensteten in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung des Beschwerdeführers und andererseits dessen komplette Belastung (in quantitativer und qualitativer Hinsicht, wobei selbstverständlich auch die Einwohnerzahl in einem Bezirk von Relevanz ist) festzustellen und ausgehend von diesem Belastungsverhältnis auch die Gebührlichkeit eines Anspruches nach Paragraph 269, Absatz 2, Stmk. DBR und bejahendenfalls die Höhe dieser Zulage zu prüfen gehabt. Im hg. Erkenntnis vom 21. April 2004, 2003/12/0178, wurde auch ein anderer Weg für die Feststellung aufgezeigt, ob die Belastung eines Beamten über dem Durchschnitt liegt, wobei im vorliegenden Beschwerdefall nach seiner zeitlichen Lagerung eine Orientierung an der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 1997, i.d.F. zuletzt Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2001, sowie ab 1. Juli 2003 an der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 2. Juni 2003 über die Festsetzung der Verwendungszulage gemäß Paragraph 269, Landes-Dienstrecht und Besoldungsrecht, Landesgesetzblatt Nr. 46 aus 2003,, in Betracht kommt.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012120120.X02

Im RIS seit

18.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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