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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art131;Rechtssatz
Mit E vom 12. Juni 2012, B 1379/11, gab der VfGH der Beschwerde (lediglich) insoweit Folge, als er die Feststellung traf, der Bf sei durch den angefochtenen Bescheid in seinem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf Entscheidung innerhalb einer angemessenen Frist gemäß Art. 6 Abs.1 MRK verletzt worden. Demgegenüber wies er den Antrag, den angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen aufzuheben, ab. Soweit sich der Bf auch vor dem Verwaltungsgerichtshof darauf beruft, dass es die belangte Behörde in Verletzung des Art. 6 MRK unterlassen habe, über seinen Antrag innerhalb angemessener Frist zu entscheiden, so ist ihm entgegen zu halten, dass damit keine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides auf Grund der hier gegenständlichen Verwaltungsgerichtshofbeschwerde führende Rechtswidrigkeit aufgezeigt wird. Für die vom Bf in diesem Zusammenhang geforderte Vorgangsweise, wonach im Hinblick auf die überlange Verfahrensdauer die Verpflichtung zur Abgeltung der von ihm geltend gemachten Mehrdienstleistungen nicht mehr weiter bestritten werden dürfe, fehlt es an einer rechtlichen Grundlage.Mit E vom 12. Juni 2012, B 1379/11, gab der VfGH der Beschwerde (lediglich) insoweit Folge, als er die Feststellung traf, der Bf sei durch den angefochtenen Bescheid in seinem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf Entscheidung innerhalb einer angemessenen Frist gemäß Artikel 6, Absatz eins, MRK verletzt worden. Demgegenüber wies er den Antrag, den angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen aufzuheben, ab. Soweit sich der Bf auch vor dem Verwaltungsgerichtshof darauf beruft, dass es die belangte Behörde in Verletzung des Artikel 6, MRK unterlassen habe, über seinen Antrag innerhalb angemessener Frist zu entscheiden, so ist ihm entgegen zu halten, dass damit keine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides auf Grund der hier gegenständlichen Verwaltungsgerichtshofbeschwerde führende Rechtswidrigkeit aufgezeigt wird. Für die vom Bf in diesem Zusammenhang geforderte Vorgangsweise, wonach im Hinblick auf die überlange Verfahrensdauer die Verpflichtung zur Abgeltung der von ihm geltend gemachten Mehrdienstleistungen nicht mehr weiter bestritten werden dürfe, fehlt es an einer rechtlichen Grundlage.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012120095.X04Im RIS seit
11.10.2013Zuletzt aktualisiert am
11.07.2016