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60/02 ArbeitnehmerschutzNorm
BDG 1979 §172 Abs2;Rechtssatz
Der Bf (Universitätsdozent) bringt vor, die Ruhezeit im Anschluss an einen Journaldienst führe dazu, dass er in der Folge zusätzliche sieben Stunden an Arbeitszeit zu erbringen habe; die Ruhezeit im Anschluss an einen Wochenenddienst führe dazu, dass er im Anschluss weitere acht Stunden an Arbeitszeit zu erbringen habe. Diese Stunden werden vom Bf als "Überstunden" qualifiziert, wobei er sich dagegen wendet, dass er zum Ausgleich der Abwesenheit während der "Normalarbeitsstunden" "Überstunden" aufzuwenden habe. Dieses Vorbringen verkennt, dass es sich bei den von ihm angesprochenen Mehrstunden im Hinblick auf die Gegenverrechnung eben gerade nicht um Mehrdienstleistungen, sondern um Leistungen zur Erfüllung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit handelt. Im Übrigen folgt aus den Bestimmungen des KA-AZG 1997, dass der vom Bf kritisierte Ausgleich ohnedies nur mit Dienstleistungen erfolgen darf, welche ihm - unabhängig von ihrer Qualifikation als Mehrdienstleistungen - in arbeitszeitrechtlich zulässiger Weise aufgetragen werden durften.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012120095.X03Im RIS seit
11.10.2013Zuletzt aktualisiert am
11.07.2016