Index
63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §173 Abs1 Z5;Rechtssatz
Für Universitätsdozenten folgt aus § 173 Abs. 1 Z. 5 BDG 1979, für Universitätsassistenten im Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit aus § 187 Abs. 2 Z. 4 BDG 1979, dass für diese Gruppen von Universitätslehrern ein "Dienstplan" insbesondere im Verständnis des § 48 Abs. 1 und Abs. 2a erster und zweiter Satz BDG 1979 nicht existiert. Die für die genannten Gruppen anwendbaren Teile des § 48 BDG 1979 beschränken sich solcherart auf die Anordnung, wonach die regelmäßige Wochendienstzeit 40 Stunden beträgt und in den einzelnen Wochen über- oder unterschritten werden kann, im Kalenderjahr im Durchschnitt jedoch 40 Stunden je Woche zu betragen hat.Für Universitätsdozenten folgt aus Paragraph 173, Absatz eins, Ziffer 5, BDG 1979, für Universitätsassistenten im Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit aus Paragraph 187, Absatz 2, Ziffer 4, BDG 1979, dass für diese Gruppen von Universitätslehrern ein "Dienstplan" insbesondere im Verständnis des Paragraph 48, Absatz eins und Absatz 2 a, erster und zweiter Satz BDG 1979 nicht existiert. Die für die genannten Gruppen anwendbaren Teile des Paragraph 48, BDG 1979 beschränken sich solcherart auf die Anordnung, wonach die regelmäßige Wochendienstzeit 40 Stunden beträgt und in den einzelnen Wochen über- oder unterschritten werden kann, im Kalenderjahr im Durchschnitt jedoch 40 Stunden je Woche zu betragen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012120095.X01Im RIS seit
11.10.2013Zuletzt aktualisiert am
11.07.2016