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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2009/12/0054 E 24. Februar 2010 RS 2Stammrechtssatz
Für die Beantwortung der Frage einer verwendungsgruppenüberschreitenden Verwendung ist das in der Anlage 1 zum BDG 1979 positivierte Vorbildungsprinzip maßgebend:
unter Heranziehung eines Sachverständigen ist die Tatsachenfrage zu klären, welche Anforderungen dieser Arbeitsplatz an den Ausbildungsstand stellt (vgl. etwa das zu einer vergleichbaren Problematik bei einem nach § 137 BDG 1979 im Funktionszulagenschema zu bewertenden Arbeitsplatz das zu § 34 GehG 1956 ergangene Erkenntnis vom 2. Juli 2009, Zl. 2008/12/0090, mwN). Folgt aus der Arbeitsplatzbewertung, dass der Arbeitsplatz (d.h. der gesamte, ständig wahrgenommene Aufgabenbereich) überwiegend - also zu mehr als 50% - höherwertige Verwendungen (hier: als sie der Verwendungsgruppe PT 5 entsprechen) umfasst, dann ist dieser dementsprechend der höherwertigen Verwendungsgruppe zuzuordnen (vgl. etwa das zu § 34 GehG iVm § 137 BDG 1979 ergangene hg. Erkenntnis vom 28. März 2008, Zl. 2007/12/0043, mwN). Danach stellt das "Vorbildungsprinzip" auch im PT-Schema das zentrale Kriterium für die Abgrenzung von Verwendungsgruppen zueinander dar.unter Heranziehung eines Sachverständigen ist die Tatsachenfrage zu klären, welche Anforderungen dieser Arbeitsplatz an den Ausbildungsstand stellt vergleiche etwa das zu einer vergleichbaren Problematik bei einem nach Paragraph 137, BDG 1979 im Funktionszulagenschema zu bewertenden Arbeitsplatz das zu Paragraph 34, GehG 1956 ergangene Erkenntnis vom 2. Juli 2009, Zl. 2008/12/0090, mwN). Folgt aus der Arbeitsplatzbewertung, dass der Arbeitsplatz (d.h. der gesamte, ständig wahrgenommene Aufgabenbereich) überwiegend - also zu mehr als 50% - höherwertige Verwendungen (hier: als sie der Verwendungsgruppe PT 5 entsprechen) umfasst, dann ist dieser dementsprechend der höherwertigen Verwendungsgruppe zuzuordnen vergleiche etwa das zu Paragraph 34, GehG in Verbindung mit Paragraph 137, BDG 1979 ergangene hg. Erkenntnis vom 28. März 2008, Zl. 2007/12/0043, mwN). Danach stellt das "Vorbildungsprinzip" auch im PT-Schema das zentrale Kriterium für die Abgrenzung von Verwendungsgruppen zueinander dar.
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes FachgebietEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012120077.X02Im RIS seit
18.10.2013Zuletzt aktualisiert am
14.11.2013