RS Vwgh 2013/9/16 2012/12/0077

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.09.2013
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/06 Dienstrechtsverfahren

Norm

AVG §52;
DVG 1984 §1 Abs1;
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Unabhängig davon, ob ein der behördlichen Entscheidung zugrunde gelegtes Sachverständigengutachten im Auftrag der Behörde oder von einer (allenfalls nicht) am Verfahren beteiligten Partei in Auftrag gegeben wurde, nimmt dieser Umstand den Ausführungen des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen nicht die verfahrensrechtliche Qualifikation als Sachverständigengutachten im Sinn des § 52 AVG (hier iVm § 1 Abs. 1 DVG), soweit nicht die fachliche Qualifikation dieses Sachverständigen generell bezweifelt wird. Es ist der Behörde auch nicht verwehrt, allfällige, etwa von der Dienstbehörde erster Instanz oder von einem Unternehmen in Auftrag gegebene Gutachten der Entscheidung zugrunde zu legen.Unabhängig davon, ob ein der behördlichen Entscheidung zugrunde gelegtes Sachverständigengutachten im Auftrag der Behörde oder von einer (allenfalls nicht) am Verfahren beteiligten Partei in Auftrag gegeben wurde, nimmt dieser Umstand den Ausführungen des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen nicht die verfahrensrechtliche Qualifikation als Sachverständigengutachten im Sinn des Paragraph 52, AVG (hier in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, DVG), soweit nicht die fachliche Qualifikation dieses Sachverständigen generell bezweifelt wird. Es ist der Behörde auch nicht verwehrt, allfällige, etwa von der Dienstbehörde erster Instanz oder von einem Unternehmen in Auftrag gegebene Gutachten der Entscheidung zugrunde zu legen.

Schlagworte

Gutachten Beweiswürdigung der Behörde Anforderung an ein Gutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012120077.X01

Im RIS seit

18.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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