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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52;Rechtssatz
Unabhängig davon, ob ein der behördlichen Entscheidung zugrunde gelegtes Sachverständigengutachten im Auftrag der Behörde oder von einer (allenfalls nicht) am Verfahren beteiligten Partei in Auftrag gegeben wurde, nimmt dieser Umstand den Ausführungen des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen nicht die verfahrensrechtliche Qualifikation als Sachverständigengutachten im Sinn des § 52 AVG (hier iVm § 1 Abs. 1 DVG), soweit nicht die fachliche Qualifikation dieses Sachverständigen generell bezweifelt wird. Es ist der Behörde auch nicht verwehrt, allfällige, etwa von der Dienstbehörde erster Instanz oder von einem Unternehmen in Auftrag gegebene Gutachten der Entscheidung zugrunde zu legen.Unabhängig davon, ob ein der behördlichen Entscheidung zugrunde gelegtes Sachverständigengutachten im Auftrag der Behörde oder von einer (allenfalls nicht) am Verfahren beteiligten Partei in Auftrag gegeben wurde, nimmt dieser Umstand den Ausführungen des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen nicht die verfahrensrechtliche Qualifikation als Sachverständigengutachten im Sinn des Paragraph 52, AVG (hier in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, DVG), soweit nicht die fachliche Qualifikation dieses Sachverständigen generell bezweifelt wird. Es ist der Behörde auch nicht verwehrt, allfällige, etwa von der Dienstbehörde erster Instanz oder von einem Unternehmen in Auftrag gegebene Gutachten der Entscheidung zugrunde zu legen.
Schlagworte
Gutachten Beweiswürdigung der Behörde Anforderung an ein GutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012120077.X01Im RIS seit
18.10.2013Zuletzt aktualisiert am
14.11.2013