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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art131 Abs1 Z1;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem Bescheidbeschwerdeverfahren nach Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht über "gerügte Verfahrensfehler", sondern nur über die Verletzung subjektiver öffentlicher Rechte abzusprechen (vgl. für viele etwa das hg. Erkenntnis vom 6. Juli 2011, 2007/13/0118).Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem Bescheidbeschwerdeverfahren nach Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nicht über "gerügte Verfahrensfehler", sondern nur über die Verletzung subjektiver öffentlicher Rechte abzusprechen vergleiche für viele etwa das hg. Erkenntnis vom 6. Juli 2011, 2007/13/0118).
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013130078.X02Im RIS seit
30.01.2014Zuletzt aktualisiert am
03.02.2014