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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33a;Rechtssatz
Nach § 45 Abs. 1 Z 3 VwGG ist die Wiederaufnahme nur zu bewilligen, wenn "nachträglich eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung bekannt wird, die in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof der Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte". Da dieser Wiederaufnahmegrund voraussetzt, dass bereits vor der mittels Wiederaufnahmeantrag bekämpften Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung vorlag, die - wäre sie bekannt gewesen - die Einwendung der entschiedenen Sache im verwaltungsgerichtlichen Verfahren begründet hätte (vgl. z.B. die hg. Beschlüsse vom 21. Jänner 1997, 96/12/0354, und vom 21. September 2006, 2006/15/0244, sowie Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 640), kann die erst nach dem Ablehnungsbeschluss vom 20. März 2013 erfolgte Einleitung des Vorverfahrens vom 1. Juli 2013 schon deshalb keinen Wiederaufnahmegrund bilden. Auch stellte die Einleitung des Vorverfahrens in einem Beschwerdeverfahren eines anderen Beschwerdeführers keine entschiedene (gleiche) Sache im Sinne des § 45 Abs. 1 Z. 3 VwGG dar.Nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VwGG ist die Wiederaufnahme nur zu bewilligen, wenn "nachträglich eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung bekannt wird, die in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof der Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte". Da dieser Wiederaufnahmegrund voraussetzt, dass bereits vor der mittels Wiederaufnahmeantrag bekämpften Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung vorlag, die - wäre sie bekannt gewesen - die Einwendung der entschiedenen Sache im verwaltungsgerichtlichen Verfahren begründet hätte vergleiche z.B. die hg. Beschlüsse vom 21. Jänner 1997, 96/12/0354, und vom 21. September 2006, 2006/15/0244, sowie Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 640), kann die erst nach dem Ablehnungsbeschluss vom 20. März 2013 erfolgte Einleitung des Vorverfahrens vom 1. Juli 2013 schon deshalb keinen Wiederaufnahmegrund bilden. Auch stellte die Einleitung des Vorverfahrens in einem Beschwerdeverfahren eines anderen Beschwerdeführers keine entschiedene (gleiche) Sache im Sinne des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VwGG dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013130078.X01Im RIS seit
30.01.2014Zuletzt aktualisiert am
03.02.2014