RS Vwgh 2013/9/18 2013/03/0096

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.09.2013
beobachten
merken

Index

10/10 Grundrechte
20/13 Sonstiges allgemeines Privatrecht
92 Luftverkehr

Norm

EisbEG 1954 §37;
LuftfahrtG 1958 §68;
LuftfahrtG 1958 §97;
LuftfahrtG 1958 §99;
StGG Art5;

Rechtssatz

Liegen eine rechtskräftige Zivilflugplatzbewilligung und eine darauf aufbauende rechtskräftige Enteignung vor, besteht ein Anspruch auf Rückübereignung nicht vor Ablauf der für die Umsetzung des den Enteignungszweck bildenden Projekts festgelegten Frist, kann vor Verstreichen dieser Frist doch nicht gesagt werden, dass der Enteignungsgegenstand - endgültig - nicht für den Enteignungszweck verwendet wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013030096.X03

Im RIS seit

29.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten