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10/10 GrundrechteRechtssatz
Liegen eine rechtskräftige Zivilflugplatzbewilligung und eine darauf aufbauende rechtskräftige Enteignung vor, besteht ein Anspruch auf Rückübereignung nicht vor Ablauf der für die Umsetzung des den Enteignungszweck bildenden Projekts festgelegten Frist, kann vor Verstreichen dieser Frist doch nicht gesagt werden, dass der Enteignungsgegenstand - endgültig - nicht für den Enteignungszweck verwendet wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013030096.X03Im RIS seit
29.10.2013Zuletzt aktualisiert am
12.11.2018