Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §46 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2013/03/0095Rechtssatz
Im vorliegenden Fall hat der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers das ihm vom Beschwerdeführer bekannt gegebene Zustelldatum "übersehen oder auf Grund altersbedingter Vergesslichkeit die Frist für die Verwaltungsgerichtshofsbeschwerde nicht eingetragen". Auch wenn im Antrag auf Wiedereinsetzung darauf hingewiesen wird, dass der Rechtsvertreter im 84. Lebensjahr stehe und an schweren Erkrankungen leide, die ihn sehr belasteten, wobei seine Leistungsfähigkeit "zwar noch gegeben, aber alters- und krankheitsbedingt eingeschränkt" sei, kann dies unter Zugrundelegung des strengen Maßstabes auf Seiten des Rechtsvertreters nicht bloß als Versehen minderen Grades gewertet werden. Auf dem Boden seiner besonderen Sorgfaltspflicht hätte es dem Rechtsanwalt angesichts seiner Erkrankung vielmehr oblegen, anderweitig (etwa durch Einrichtung eines lückenlosen Kontrollsystem in seiner Kanzlei) dafür vorzusorgen, dass die fristgerechte Erstattung und Abfertigung fristgebundener Schriftsätze gewährleistet wird (Hinweis B vom 25. Jänner 1967, 1883/66, mwH).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013030094.X02Im RIS seit
03.12.2013Zuletzt aktualisiert am
04.12.2013