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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 Z1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2013/03/0095Rechtssatz
Die Festsetzung einer Frist und die Anordnung ihrer Vormerkung fallen allein in die Verantwortung des Rechtsanwalts, ihm obliegt es daher auch, die richtige Eintragung der Fristen im Terminkalender zu überwachen (Hinweis E vom 29. April 2005, 2005/05/0100, VwSlg 16.614 A/2005, und E vom 15. März 2011, 2008/05/0239); es gehört zu den Organisationserfordernissen, dass in der Kanzlei des Parteienvertreters eine Kontrolle der Terminwahrung stattfindet, die gewährleistet, dass fristgebundene Schriftsätze tatsächlich erstattet und abgefertigt werden (Hinweis Beschlüsse des VwGH vom 14. November 2006, 2006/03/0149, vom 23. Februar 2006, 2006/07/0028 und vom 24. Mai 2012, 2012/03/0041).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013030094.X01Im RIS seit
03.12.2013Zuletzt aktualisiert am
04.12.2013