RS Vwgh 2013/9/18 2013/03/0072

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Veröffentlicht am 18.09.2013
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Legte die Berufungsbehörde dem angefochtenen Bescheid jenen Sachverhalt zugrunde, von dem schon die Erstbehörde in ihrer Entscheidung ausging, und hatte der Bf von diesem Sachverhalt auf Grund des Erstbescheides Kenntnis und stand ihm auch die Gelegenheit offen, in seinen Berufungsausführungen dazu Stellung zu nehmen, bestand für die Berufungsbehörde keine Veranlassung, dem Bf vor der Erlassung des Bescheides iSd § 45 Abs 3 AVG Gelegenheit zu geben, zu den dem Bf ohnehin bereits bekannten Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen oder ihn diesbezüglich einzuvernehmen (Hinweis E vom 26. Juni 2013, 2013/03/0073).Legte die Berufungsbehörde dem angefochtenen Bescheid jenen Sachverhalt zugrunde, von dem schon die Erstbehörde in ihrer Entscheidung ausging, und hatte der Bf von diesem Sachverhalt auf Grund des Erstbescheides Kenntnis und stand ihm auch die Gelegenheit offen, in seinen Berufungsausführungen dazu Stellung zu nehmen, bestand für die Berufungsbehörde keine Veranlassung, dem Bf vor der Erlassung des Bescheides iSd Paragraph 45, Absatz 3, AVG Gelegenheit zu geben, zu den dem Bf ohnehin bereits bekannten Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen oder ihn diesbezüglich einzuvernehmen (Hinweis E vom 26. Juni 2013, 2013/03/0073).

Schlagworte

Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013030072.X02

Im RIS seit

25.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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