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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §34 Abs3;Rechtssatz
Aus § 34 Abs. 3 EStG 1988 ergibt sich mit aller Deutlichkeit, dass freiwillig getätigte Aufwendungen nach § 34 EStG ebenso wenig Berücksichtigung finden können wie Aufwendungen, die vom Steuerpflichtigen vorsätzlich herbeigeführt wurden, oder die sonst die Folge eines Verhaltens sind, zu dem sich der Steuerpflichtige aus freien Stücken entschlossen hat. Es entspricht der vom Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertretenen Auffassung, dass Prozesskosten im Allgemeinen nicht zwangsläufig im Sinne des § 34 EStG 1988 erwachsen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 22. März 2010, Zl. 2010/15/0005, mwN). Eine allgemeine Regel lasse sich aber vor allem dann nicht aufstellen, wenn dem Steuerpflichtigen die Prozessführung als beklagte Partei aufgezwungen wird (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2000, 99/14/0294).Aus Paragraph 34, Absatz 3, EStG 1988 ergibt sich mit aller Deutlichkeit, dass freiwillig getätigte Aufwendungen nach Paragraph 34, EStG ebenso wenig Berücksichtigung finden können wie Aufwendungen, die vom Steuerpflichtigen vorsätzlich herbeigeführt wurden, oder die sonst die Folge eines Verhaltens sind, zu dem sich der Steuerpflichtige aus freien Stücken entschlossen hat. Es entspricht der vom Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertretenen Auffassung, dass Prozesskosten im Allgemeinen nicht zwangsläufig im Sinne des Paragraph 34, EStG 1988 erwachsen vergleiche z.B. das hg. Erkenntnis vom 22. März 2010, Zl. 2010/15/0005, mwN). Eine allgemeine Regel lasse sich aber vor allem dann nicht aufstellen, wenn dem Steuerpflichtigen die Prozessführung als beklagte Partei aufgezwungen wird vergleiche z.B. das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2000, 99/14/0294).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011130029.X01Im RIS seit
25.11.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017