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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2011/03/0226 E 27. November 2012 RS 5Stammrechtssatz
Anders als das FTEG 2002, das im Wesentlichen Regelungen über das In-Verkehr-Bringen von Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen trifft und die Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes über die Inbetriebnahme und den Betrieb unberührt lässt (§ 11 Abs 2 FTEG 2002), knüpfen die Regelungen des TKG 2003 über das Bewilligungsverfahren hinsichtlich der Errichtung und des Betriebs von Funkanlagen maßgeblich an den (beabsichtigten) Standort der konkreten Funkanlage an. Dieser Standort bestimmt die örtliche Zuständigkeit für das Bewilligungsverfahren nach § 81 Abs 1 iVm § 74 TKG 2003.Anders als das FTEG 2002, das im Wesentlichen Regelungen über das In-Verkehr-Bringen von Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen trifft und die Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes über die Inbetriebnahme und den Betrieb unberührt lässt (Paragraph 11, Absatz 2, FTEG 2002), knüpfen die Regelungen des TKG 2003 über das Bewilligungsverfahren hinsichtlich der Errichtung und des Betriebs von Funkanlagen maßgeblich an den (beabsichtigten) Standort der konkreten Funkanlage an. Dieser Standort bestimmt die örtliche Zuständigkeit für das Bewilligungsverfahren nach Paragraph 81, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 74, TKG 2003.
Schlagworte
örtliche ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011030231.X04Im RIS seit
24.10.2013Zuletzt aktualisiert am
02.11.2018