RS Vwgh 2013/9/18 2011/03/0231

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Veröffentlicht am 18.09.2013
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs2;
AVG §68 Abs3;
AVG §68 Abs4;
AVG §68 Abs7;
VwRallg;

Rechtssatz

Wie sich aus dem eindeutigen Wortlaut des § 68 Abs 7 AVG - sowie auch auf Grund des Wortes "können" in § 68 Abs 4 AVG - ergibt, steht auf die Ausübung des der Behörde nach § 68 Abs 2 bis 4 AVG eingeräumten Abänderungs- und Behebungsrechts niemandem ein Anspruch zu (Hinweis E vom 29. Jänner 2013, 2012/02/0291, E vom 25. Jänner 2013, 2012/09/0093, E vom 28. Februar 2012, 2012/05/0017, E vom 25. Juni 2003, 2001/03/0379, E vom 28. März 1996, 96/07/0038, alle mwH). Dass die Wahrnehmung dieser Aufsichts-Befugnisse nicht im "Belieben" der Behörde steht, sondern ihr dabei Ermessen zukommt (wobei insbesondere zwischen der Schwere des Fehlers bzw der Auswirkung des Bescheides einerseits, und dem Prinzip der Rechtssicherheit andererseits, abzuwägen ist, Hinweis E vom 28. Februar 2012, 2012/05/0017, mwH), vermag daran nichts zu ändern.Wie sich aus dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 68, Absatz 7, AVG - sowie auch auf Grund des Wortes "können" in Paragraph 68, Absatz 4, AVG - ergibt, steht auf die Ausübung des der Behörde nach Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG eingeräumten Abänderungs- und Behebungsrechts niemandem ein Anspruch zu (Hinweis E vom 29. Jänner 2013, 2012/02/0291, E vom 25. Jänner 2013, 2012/09/0093, E vom 28. Februar 2012, 2012/05/0017, E vom 25. Juni 2003, 2001/03/0379, E vom 28. März 1996, 96/07/0038, alle mwH). Dass die Wahrnehmung dieser Aufsichts-Befugnisse nicht im "Belieben" der Behörde steht, sondern ihr dabei Ermessen zukommt (wobei insbesondere zwischen der Schwere des Fehlers bzw der Auswirkung des Bescheides einerseits, und dem Prinzip der Rechtssicherheit andererseits, abzuwägen ist, Hinweis E vom 28. Februar 2012, 2012/05/0017, mwH), vermag daran nichts zu ändern.

Schlagworte

Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011030231.X03

Im RIS seit

24.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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