RS Vwgh 2013/9/18 2011/03/0231

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.09.2013
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91/01 Fernmeldewesen

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2011/03/0226 E 27. November 2012 RS 2

Stammrechtssatz

Im Verfahren zur Bewilligung der Errichtung und des Betriebs einer Funkanlage nach § 74 TKG 2003 ist auch zu prüfen, ob dem Antrag eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit - von wem immer - oder die Gefahr von Sachschäden entgegen steht (Hinweis E vom 19. März 2002, 2001/05/0031). Besteht eine derartige Gefährdung und kann ihr auch nicht durch Vorschreibung von Auflagen begegnet werden, ist der Antrag abzuweisen; ansonsten ist ihm stattzugeben.Im Verfahren zur Bewilligung der Errichtung und des Betriebs einer Funkanlage nach Paragraph 74, TKG 2003 ist auch zu prüfen, ob dem Antrag eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit - von wem immer - oder die Gefahr von Sachschäden entgegen steht (Hinweis E vom 19. März 2002, 2001/05/0031). Besteht eine derartige Gefährdung und kann ihr auch nicht durch Vorschreibung von Auflagen begegnet werden, ist der Antrag abzuweisen; ansonsten ist ihm stattzugeben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011030231.X01

Im RIS seit

24.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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