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91/01 FernmeldewesenNorm
TKG 2003 §74;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2011/03/0226 E 27. November 2012 RS 2Stammrechtssatz
Im Verfahren zur Bewilligung der Errichtung und des Betriebs einer Funkanlage nach § 74 TKG 2003 ist auch zu prüfen, ob dem Antrag eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit - von wem immer - oder die Gefahr von Sachschäden entgegen steht (Hinweis E vom 19. März 2002, 2001/05/0031). Besteht eine derartige Gefährdung und kann ihr auch nicht durch Vorschreibung von Auflagen begegnet werden, ist der Antrag abzuweisen; ansonsten ist ihm stattzugeben.Im Verfahren zur Bewilligung der Errichtung und des Betriebs einer Funkanlage nach Paragraph 74, TKG 2003 ist auch zu prüfen, ob dem Antrag eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit - von wem immer - oder die Gefahr von Sachschäden entgegen steht (Hinweis E vom 19. März 2002, 2001/05/0031). Besteht eine derartige Gefährdung und kann ihr auch nicht durch Vorschreibung von Auflagen begegnet werden, ist der Antrag abzuweisen; ansonsten ist ihm stattzugeben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011030231.X01Im RIS seit
24.10.2013Zuletzt aktualisiert am
02.11.2018