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L65000 Jagd WildNorm
AVG §37;Rechtssatz
Die Behörde ist im Bescheid davon ausgegangen, dass den Wildstandsangaben im Abschussplan grundsätzlich die Vermutung der Richtigkeit zukomme, dass aber bei Anhaltspunkten dafür, dass der im Abschussplan angegebene Wildstand von der Realität abweiche, die Behörde nach dem Grundsatz der materiellen Wahrheit den objektiven Sachverhalt festzustellen habe. Diese Auffassung kann nicht als rechtsirrig angesehen werden.
Schlagworte
Vorschriften über die Jagdbetriebsführung jagdliche Verbote Abschußplan Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle WahrheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011030177.X06Im RIS seit
03.12.2013Zuletzt aktualisiert am
06.10.2015