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L65000 Jagd WildNorm
B-VG Art10 Abs1 Z10;Rechtssatz
Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 11. Jänner 1963, K II-2/62, VfSlg 4.348/1962, gehört die Regelung der Abwehr der dem Wald aus dem Wildstand drohenden Gefahren zu dem in Gesetzgebung und Vollziehung gemäß Art 15 Abs 1 B-VG den Ländern zukommenden Jagdrecht. In diesem Erkenntnis hat der Verfassungsgerichtshof auch festgehalten, dass die Materie der Wildhege und alle damit in Zusammenhang stehenden Maßnahmen, insbesondere die Verringerung des Wildstandes, mag sie aus welchen Gründen und zu welchem Zweck immer verfügt werden, nicht dem Forstwesen iSd Art 10 Abs 1 Z 10 B-VG zuzuzählen sind (vgl auch VfGH vom 3. Dezember 1984, G 81/84, G 82/84, VfSlg 10.292/1984). Zu diesen Maßnahmen zählt zweifellos auch die Verminderung einer Wildgattung im Interesse der durch sie geschädigten Land- und Forstwirtschaft. Die dies berücksichtigenden Regelungen in § 37 und § 52 Tir JagdG 2004 sind als solche vom Tiroler Landesgesetzgeber nach Art 15 Abs 1 B-VG getroffene Regelungen einzustufen.Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 11. Jänner 1963, K II-2/62, VfSlg 4.348/1962, gehört die Regelung der Abwehr der dem Wald aus dem Wildstand drohenden Gefahren zu dem in Gesetzgebung und Vollziehung gemäß Artikel 15, Absatz eins, B-VG den Ländern zukommenden Jagdrecht. In diesem Erkenntnis hat der Verfassungsgerichtshof auch festgehalten, dass die Materie der Wildhege und alle damit in Zusammenhang stehenden Maßnahmen, insbesondere die Verringerung des Wildstandes, mag sie aus welchen Gründen und zu welchem Zweck immer verfügt werden, nicht dem Forstwesen iSd Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 10, B-VG zuzuzählen sind vergleiche auch VfGH vom 3. Dezember 1984, G 81/84, G 82/84, VfSlg 10.292/1984). Zu diesen Maßnahmen zählt zweifellos auch die Verminderung einer Wildgattung im Interesse der durch sie geschädigten Land- und Forstwirtschaft. Die dies berücksichtigenden Regelungen in Paragraph 37 und Paragraph 52, Tir JagdG 2004 sind als solche vom Tiroler Landesgesetzgeber nach Artikel 15, Absatz eins, B-VG getroffene Regelungen einzustufen.
Schlagworte
Jagdschaden WildschadenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011030177.X01Im RIS seit
03.12.2013Zuletzt aktualisiert am
06.10.2015