Index
32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §93;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2010/13/0058 E 18. September 2013 2010/13/0059 E 18. September 2013 2010/13/0060 E 18. September 2013Rechtssatz
Dass die Tatbestände, die eine Kapitalertragsteuerpflicht auslösen, rückwirkend eine gesetzliche Änderung erfahren haben, ändert nichts daran, dass der Haftungstatbestand derselbe geblieben ist (vgl. in diesem Zusammenhang das hg. Erkenntnis vom 24. Mai 2012, 2009/15/0182).Dass die Tatbestände, die eine Kapitalertragsteuerpflicht auslösen, rückwirkend eine gesetzliche Änderung erfahren haben, ändert nichts daran, dass der Haftungstatbestand derselbe geblieben ist vergleiche in diesem Zusammenhang das hg. Erkenntnis vom 24. Mai 2012, 2009/15/0182).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010130176.X01Im RIS seit
22.10.2013Zuletzt aktualisiert am
03.02.2014