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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §67 Abs3;Rechtssatz
Eine begünstigte Besteuerung von Abfertigungen setzt zwingend eine "Auflösung des Dienstverhältnisses" im Sinne des Einkommensteuerrechts voraus. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits im hg. Erkenntnis vom 25. Mai 1988, 87/13/0178, ausgesprochen hat, liegt bei Zusammentreffen zweier unmittelbar aneinander anschließender Dienstverhältnisse eine "Auflösung des Dienstverhältnisses" im Sinne des § 67 Abs. 3 EStG 1988 nicht vor, wenn die unmittelbare, im Wesentlichen unveränderte Fortsetzung des ersten Dienstverhältnisses schon bei seiner Beendigung in Aussicht genommen oder vom Arbeitgeber zugesagt wurde. Wenn die Abgabenbehörde die gegenständliche bloße befristete Reduktion der Bezüge bei sonst unveränderter Fortsetzung des Dienstverhältnisses als eine im Wesentlichen unveränderte Fortsetzung des ersten Dienstverhältnisses angesehen hat, ist sie nicht von der zitierten hg. Rechtsprechung abgewichen.Eine begünstigte Besteuerung von Abfertigungen setzt zwingend eine "Auflösung des Dienstverhältnisses" im Sinne des Einkommensteuerrechts voraus. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits im hg. Erkenntnis vom 25. Mai 1988, 87/13/0178, ausgesprochen hat, liegt bei Zusammentreffen zweier unmittelbar aneinander anschließender Dienstverhältnisse eine "Auflösung des Dienstverhältnisses" im Sinne des Paragraph 67, Absatz 3, EStG 1988 nicht vor, wenn die unmittelbare, im Wesentlichen unveränderte Fortsetzung des ersten Dienstverhältnisses schon bei seiner Beendigung in Aussicht genommen oder vom Arbeitgeber zugesagt wurde. Wenn die Abgabenbehörde die gegenständliche bloße befristete Reduktion der Bezüge bei sonst unveränderter Fortsetzung des Dienstverhältnisses als eine im Wesentlichen unveränderte Fortsetzung des ersten Dienstverhältnisses angesehen hat, ist sie nicht von der zitierten hg. Rechtsprechung abgewichen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010130138.X02Im RIS seit
25.11.2013Zuletzt aktualisiert am
03.03.2014