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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §93;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2010/13/0164 E 18. September 2013 2010/13/0050 E 18. September 2013Rechtssatz
Es ist im evident, dass auf die kurze Zeit, während der die Anleihen im Beschwerdefall im Depot lagen, nur ein relativ kleiner Zinsertrag entfällt, weshalb sich daraus (insgesamt) nur entweder keine oder eine bloß minimale Steuer (KESt) ergeben kann. Keine KESt fiele an, wenn der Einkauf auf ein Depot und die Entnahme aus dem Depot als von der KESt nicht erfasste Vorgänge beurteilt werden (so zur Rechtslage vor BGBl. I Nr. 65/2008 das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2007, 2005/13/0075). Eine in Summe nur geringe KESt fällt hingegen an, wenn mit der Verwaltungspraxis und der rückwirkenden Novelle BGBl. I Nr. 65/2008 für die Zuführung zum Depot eine KESt-Gutschrift und für die Entnahme aus dem Depot eine korrespondierende KESt-Pflicht (in Höhe der vorangegangen KESt-Gutschrift zuzüglich einer KESt auf den geringfügigen rechnerischen Zinsertrag der Tage des Depot-Aufenthaltes) anzusetzen ist.Es ist im evident, dass auf die kurze Zeit, während der die Anleihen im Beschwerdefall im Depot lagen, nur ein relativ kleiner Zinsertrag entfällt, weshalb sich daraus (insgesamt) nur entweder keine oder eine bloß minimale Steuer (KESt) ergeben kann. Keine KESt fiele an, wenn der Einkauf auf ein Depot und die Entnahme aus dem Depot als von der KESt nicht erfasste Vorgänge beurteilt werden (so zur Rechtslage vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2008, das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2007, 2005/13/0075). Eine in Summe nur geringe KESt fällt hingegen an, wenn mit der Verwaltungspraxis und der rückwirkenden Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2008, für die Zuführung zum Depot eine KESt-Gutschrift und für die Entnahme aus dem Depot eine korrespondierende KESt-Pflicht (in Höhe der vorangegangen KESt-Gutschrift zuzüglich einer KESt auf den geringfügigen rechnerischen Zinsertrag der Tage des Depot-Aufenthaltes) anzusetzen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010130049.X01Im RIS seit
22.10.2013Zuletzt aktualisiert am
03.02.2014