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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §16;Rechtssatz
Nach § 20 Abs. 2 EStG 1988 dürfen bei der Ermittlung der Einkünfte Aufwendungen und Ausgaben nicht abgezogen werden, soweit sie in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit nicht steuerpflichtigen Einnahmen stehen. Diese Bestimmung ist Ausdruck des allgemeinen steuerlichen Rechtsgrundsatzes, wonach der fehlenden Steuerpflicht auf der einen Seite das Abzugsverbot auf der anderen Seite gegenübersteht (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 10. Oktober 1996, 94/15/0187, und vom 20. November 1996, 96/15/0188). Daher sind auch Werbungskosten, soweit sie in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit nicht steuerbaren Einnahmen gemäß § 26 EStG 1988 stehen, nicht abzugsfähig (vgl. z. B. allgemein das hg. Erkenntnis vom 24. September 2003, 2000/13/0003, VwSlg 7861 F/2003, sowie Doralt/Kofler, EStG11, § 20 Tz 150, und Zorn in Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Band III, Tz 5 letzter Absatz zu § 16 EStG 1988 allgemein). Nach der hg. Judikatur erfordert das Kriterium des "unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhangs" im Sinne des § 20 Abs. 2 EStG 1988 einen klar abgrenzbaren, objektiven Zusammenhang zwischen den beiden Größen. Ein bloß mittelbarer Zusammenhang zwischen den Ausgaben und den Einnahmen genügt nicht, um die Abzugsfähigkeit zu versagen (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 2. Juni 2004, 2003/13/0074, VwSlg 7933 F/2003, und vom 30. März 2011, 2008/13/0008, sowie Doralt/Kofler, aaO, § 20 Tz 152).Nach Paragraph 20, Absatz 2, EStG 1988 dürfen bei der Ermittlung der Einkünfte Aufwendungen und Ausgaben nicht abgezogen werden, soweit sie in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit nicht steuerpflichtigen Einnahmen stehen. Diese Bestimmung ist Ausdruck des allgemeinen steuerlichen Rechtsgrundsatzes, wonach der fehlenden Steuerpflicht auf der einen Seite das Abzugsverbot auf der anderen Seite gegenübersteht vergleiche z.B. die hg. Erkenntnisse vom 10. Oktober 1996, 94/15/0187, und vom 20. November 1996, 96/15/0188). Daher sind auch Werbungskosten, soweit sie in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit nicht steuerbaren Einnahmen gemäß Paragraph 26, EStG 1988 stehen, nicht abzugsfähig vergleiche z. B. allgemein das hg. Erkenntnis vom 24. September 2003, 2000/13/0003, VwSlg 7861 F/2003, sowie Doralt/Kofler, EStG11, Paragraph 20, Tz 150, und Zorn in Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Band römisch drei, Tz 5 letzter Absatz zu Paragraph 16, EStG 1988 allgemein). Nach der hg. Judikatur erfordert das Kriterium des "unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhangs" im Sinne des Paragraph 20, Absatz 2, EStG 1988 einen klar abgrenzbaren, objektiven Zusammenhang zwischen den beiden Größen. Ein bloß mittelbarer Zusammenhang zwischen den Ausgaben und den Einnahmen genügt nicht, um die Abzugsfähigkeit zu versagen vergleiche z.B. die hg. Erkenntnisse vom 2. Juni 2004, 2003/13/0074, VwSlg 7933 F/2003, und vom 30. März 2011, 2008/13/0008, sowie Doralt/Kofler, aaO, Paragraph 20, Tz 152).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2009130250.X02Im RIS seit
31.10.2013Zuletzt aktualisiert am
21.04.2015