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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §67 Abs3;Rechtssatz
Bei einem Wechsel von einer Vollzeit- auf eine Teilzeitbeschäftigung mit formaler Auflösung des bisherigen Dienstverhältnisses wird grundsätzlich von einem neuen Dienstverhältnis auszugehen sein (so auch Doralt, EStG14, § 67 Tz 36, Fellner in Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Band III, Tz 10 zu § 67 Abs. 3 EStG 1988, Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, § 67 Tz 32). Bei einer Reduktion der Arbeitszeit von 38,5 Stunden auf 28 Stunden und entsprechender Kürzung der Bezüge wird regelmäßig nicht mehr von einer "im Wesentlichen unveränderten Fortsetzung des Dienstverhältnisses" gesprochen werden können.Bei einem Wechsel von einer Vollzeit- auf eine Teilzeitbeschäftigung mit formaler Auflösung des bisherigen Dienstverhältnisses wird grundsätzlich von einem neuen Dienstverhältnis auszugehen sein (so auch Doralt, EStG14, Paragraph 67, Tz 36, Fellner in Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Band römisch drei, Tz 10 zu Paragraph 67, Absatz 3, EStG 1988, Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, Paragraph 67, Tz 32). Bei einer Reduktion der Arbeitszeit von 38,5 Stunden auf 28 Stunden und entsprechender Kürzung der Bezüge wird regelmäßig nicht mehr von einer "im Wesentlichen unveränderten Fortsetzung des Dienstverhältnisses" gesprochen werden können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2009130207.X04Im RIS seit
25.11.2013Zuletzt aktualisiert am
03.03.2014