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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §67 Abs3;Rechtssatz
Eine begünstigte Besteuerung der Abfertigung gemäß § 67 Abs. 3 EStG 1988 kommt zwar nicht in Betracht, wenn eine "unmittelbare, im Wesentlichen unveränderte Fortsetzung des ersten Dienstverhältnisses" vorliegt (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 25. Mai 1988, 87/13/0178, vom 7. Februar 1990, 89/13/0033, und vom 25. März 1992, 90/13/0068). Der Verwaltungsgerichtshof vermag sich der Rechtsansicht aber nicht anzuschließen, wonach eine im Wesentlichen unveränderte Fortsetzung des Dienstverhältnisses vorliegen soll, wenn neben einer Reduktion der monatlichen Bezüge auch eine entsprechende Reduktion der Stundenanzahl erfolgt und der Stundensatz somit weitgehend gleich bleibt. Wenn die Abgabenbehörde unter Berufung auf die hg. Judikatur (hg. Erkenntnisse vom 25. Mai 1988, 87/13/0178, vom 25. Jänner 1989, 87/13/0117, und vom 25. März 1992, 90/13/0068) nur die Änderung der Entlohnung (des Stundensatzes) als das einzig ausschlaggebende Kriterium betrachtet, so greift diese Sichtweise zu kurz.Eine begünstigte Besteuerung der Abfertigung gemäß Paragraph 67, Absatz 3, EStG 1988 kommt zwar nicht in Betracht, wenn eine "unmittelbare, im Wesentlichen unveränderte Fortsetzung des ersten Dienstverhältnisses" vorliegt vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 25. Mai 1988, 87/13/0178, vom 7. Februar 1990, 89/13/0033, und vom 25. März 1992, 90/13/0068). Der Verwaltungsgerichtshof vermag sich der Rechtsansicht aber nicht anzuschließen, wonach eine im Wesentlichen unveränderte Fortsetzung des Dienstverhältnisses vorliegen soll, wenn neben einer Reduktion der monatlichen Bezüge auch eine entsprechende Reduktion der Stundenanzahl erfolgt und der Stundensatz somit weitgehend gleich bleibt. Wenn die Abgabenbehörde unter Berufung auf die hg. Judikatur (hg. Erkenntnisse vom 25. Mai 1988, 87/13/0178, vom 25. Jänner 1989, 87/13/0117, und vom 25. März 1992, 90/13/0068) nur die Änderung der Entlohnung (des Stundensatzes) als das einzig ausschlaggebende Kriterium betrachtet, so greift diese Sichtweise zu kurz.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2009130207.X03Im RIS seit
25.11.2013Zuletzt aktualisiert am
03.03.2014