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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §16;Rechtssatz
Auszugehen ist davon, dass § 25 Abs. 1 Z 3 lit. d EStG 1988 nur eine Fiktion in Bezug auf die Zuordnung rückgezahlter Pflichtbeiträge zu den nichtselbständigen Einkünften auf der Einnahmenseite schafft, den im Zeitpunkt ihrer Bezahlung bestehenden Veranlassungszusammenhang (etwa nach § 4 Abs. 4 EStG 1988) mit einer Einkunftsquelle aber unberührt lässt. Schon deshalb hat die von der Abgabenbehörde rückwirkend vorgenommene "Änderung der Ausgabenqualifikation als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit" keine Grundlage im Gesetz. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht dadurch, dass die Beiträge in den Jahren der Beitragszahlung tatsächlich nicht einkommensmindernd berücksichtigt worden seien.Auszugehen ist davon, dass Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d, EStG 1988 nur eine Fiktion in Bezug auf die Zuordnung rückgezahlter Pflichtbeiträge zu den nichtselbständigen Einkünften auf der Einnahmenseite schafft, den im Zeitpunkt ihrer Bezahlung bestehenden Veranlassungszusammenhang (etwa nach Paragraph 4, Absatz 4, EStG 1988) mit einer Einkunftsquelle aber unberührt lässt. Schon deshalb hat die von der Abgabenbehörde rückwirkend vorgenommene "Änderung der Ausgabenqualifikation als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit" keine Grundlage im Gesetz. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht dadurch, dass die Beiträge in den Jahren der Beitragszahlung tatsächlich nicht einkommensmindernd berücksichtigt worden seien.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2009130189.X02Im RIS seit
25.10.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017