RS Vwgh 2013/9/18 2009/13/0146

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Veröffentlicht am 18.09.2013
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2009/13/0145 E 18. September 2013

Rechtssatz

Ausgehend davon, dass die Bücher und Aufzeichnungen formell mangelhaft gewesen seien, hat die Abgabenbehörde die Berechtigung zu der von ihr bestätigten Hinzuschätzung auf statistische Auffälligkeiten in den erklärten Erlösen gestützt. Argumente dieser Art würden nicht ausreichen, um die Richtigkeitsvermutung einer formell ordnungsmäßigen Buchführung zu widerlegen. Sie bedürfen der Absicherung durch weitere Erkenntnisse, etwa im Rahmen einer Geldverkehrs- oder Vermögenszuwachsrechnung (vgl. zu ähnlichen Vorschriften der deutschen Abgabenordnung Seer in Tipke/Kruse, AO, § 158 Tz 21a und § 162 Tz 60).Ausgehend davon, dass die Bücher und Aufzeichnungen formell mangelhaft gewesen seien, hat die Abgabenbehörde die Berechtigung zu der von ihr bestätigten Hinzuschätzung auf statistische Auffälligkeiten in den erklärten Erlösen gestützt. Argumente dieser Art würden nicht ausreichen, um die Richtigkeitsvermutung einer formell ordnungsmäßigen Buchführung zu widerlegen. Sie bedürfen der Absicherung durch weitere Erkenntnisse, etwa im Rahmen einer Geldverkehrs- oder Vermögenszuwachsrechnung vergleiche zu ähnlichen Vorschriften der deutschen Abgabenordnung Seer in Tipke/Kruse, AO, Paragraph 158, Tz 21a und Paragraph 162, Tz 60).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2009130146.X01

Im RIS seit

24.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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