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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §163;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2009/13/0145 E 18. September 2013Rechtssatz
Ausgehend davon, dass die Bücher und Aufzeichnungen formell mangelhaft gewesen seien, hat die Abgabenbehörde die Berechtigung zu der von ihr bestätigten Hinzuschätzung auf statistische Auffälligkeiten in den erklärten Erlösen gestützt. Argumente dieser Art würden nicht ausreichen, um die Richtigkeitsvermutung einer formell ordnungsmäßigen Buchführung zu widerlegen. Sie bedürfen der Absicherung durch weitere Erkenntnisse, etwa im Rahmen einer Geldverkehrs- oder Vermögenszuwachsrechnung (vgl. zu ähnlichen Vorschriften der deutschen Abgabenordnung Seer in Tipke/Kruse, AO, § 158 Tz 21a und § 162 Tz 60).Ausgehend davon, dass die Bücher und Aufzeichnungen formell mangelhaft gewesen seien, hat die Abgabenbehörde die Berechtigung zu der von ihr bestätigten Hinzuschätzung auf statistische Auffälligkeiten in den erklärten Erlösen gestützt. Argumente dieser Art würden nicht ausreichen, um die Richtigkeitsvermutung einer formell ordnungsmäßigen Buchführung zu widerlegen. Sie bedürfen der Absicherung durch weitere Erkenntnisse, etwa im Rahmen einer Geldverkehrs- oder Vermögenszuwachsrechnung vergleiche zu ähnlichen Vorschriften der deutschen Abgabenordnung Seer in Tipke/Kruse, AO, Paragraph 158, Tz 21a und Paragraph 162, Tz 60).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2009130146.X01Im RIS seit
24.10.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017