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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art7 Abs1;Rechtssatz
Mit dem EStG 1988 erfolgt die - dem Grunde nach dem Sachlichkeitsgebot entsprechende - Besteuerung nach Maßgabe der Leistungsfähigkeit in Form der steuerlichen Anknüpfung an das vom einzelnen Steuersubjekt erzielte Einkommen (vgl. z.B. VfGH vom 12. Dezember 1991, G 188/91, Slg 12.940). Hat sich der Gesetzgeber zur Besteuerung nach der am (Markt)Einkommen bemessenen Leistungsfähigkeit entschlossen, muss auch die konkrete Ausgestaltung der Besteuerung einschließlich der entlastenden Regelungen, insbesondere allfälliger Steuerbefreiungen, dem Sachlichkeitsgebot des Art. 7 Abs. 1 B-VG entsprechen.Mit dem EStG 1988 erfolgt die - dem Grunde nach dem Sachlichkeitsgebot entsprechende - Besteuerung nach Maßgabe der Leistungsfähigkeit in Form der steuerlichen Anknüpfung an das vom einzelnen Steuersubjekt erzielte Einkommen vergleiche z.B. VfGH vom 12. Dezember 1991, G 188/91, Slg 12.940). Hat sich der Gesetzgeber zur Besteuerung nach der am (Markt)Einkommen bemessenen Leistungsfähigkeit entschlossen, muss auch die konkrete Ausgestaltung der Besteuerung einschließlich der entlastenden Regelungen, insbesondere allfälliger Steuerbefreiungen, dem Sachlichkeitsgebot des Artikel 7, Absatz eins, B-VG entsprechen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013150183.X06Im RIS seit
29.10.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017