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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art7 Abs1;Rechtssatz
Hinsichtlich Beförderungsleistungen, die über die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte hinausgehen, wird eine "Beförderung der eigenen Arbeitnehmer" vorausgesetzt. Eine "Beförderung der eigenen Arbeitnehmer" liegt aber nur dann vor, wenn der Arbeitgeber selbst die Beförderung - als Beförderungsunternehmen - durchführt. Wird hingegen die Beförderung durch einen Dritten, der ebenfalls ein Beförderungsunternehmen führt, erbracht, liegt keine Beförderung der eigenen Arbeitnehmer vor. Hintergrund der Bestimmung ist offenkundig, dass bei dieser branchenspezifischen Sachzuwendung von den betroffenen Verkehrsunternehmen Freiplätze zur Verfügung gestellt werden, die, würden sie nicht verbilligt oder kostenlos an eigene Arbeitnehmer abgegeben werden, ungenützt verfallen würden (so auch die "Rechtsauffassung der Finanzverwaltung" in SWK 1989, 138). Ein derartiges ungenütztes Verfallen kann aber nicht angenommen werden, wenn diese Plätze an außenstehende Dritte weiter gegeben werden (bzw. von diesen genützt werden). Die Befreiung des § 3 Abs. 1 Z 21 EStG 1988 setzt demnach voraus, dass die Beförderung vom Dienstgeber selbst - und nicht bloß auf dessen Kosten - erbracht wird. Es erscheint schon fraglich, ob die Befreiung des geldwerten Vorteils aus der unentgeltlichen oder verbilligten Beförderung der eigenen Arbeitnehmer und ihrer Angehörigen bei - nach dem oben Gesagten: durch - Beförderungsunternehmen eine sachliche Ausnahme ist (vgl. Doralt EStG11, § 3 Tz 108 f, mwN). Eine Ausdehnung dieser Befreiung würde jedenfalls zu einer (allenfalls weiteren) unsachlichen Ungleichbehandlung führen: Die Ausdehnung der Befreiungsbestimmung auf Dienstnehmer bei Beförderungsunternehmen betreffend Beförderungsleistungen auch durch andere Beförderungsunternehmen würde zu einer Ungleichbehandlung gegenüber sonstigen Dienstnehmern führen, die eine derartige Begünstigung nicht in Anspruch nehmen könnten. Eine Ausdehnung auf alle Personen würde hingegen - zum Teil in erheblichem Ausmaß - dazu führen, dass Einkommen steuerfrei bezogen würde. Damit würde aber vom Leistungsfähigkeitsprinzip abgewichen werden, wofür es einer sachlichen Rechtfertigung bedürfte (vgl. etwa Doralt/Ruppe, Steuerrecht I10, Tz 22, mwN; vgl. auch Beiser, Steuern5, 21 f, wonach das gesamte am Markt erzielte Einkommen vollständig und gleichmäßig zu ermitteln, zu erfassen und zu besteuern ist; es wäre widersinnig, bestimmte Teile des Einkommens nicht zu erfassen).Hinsichtlich Beförderungsleistungen, die über die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte hinausgehen, wird eine "Beförderung der eigenen Arbeitnehmer" vorausgesetzt. Eine "Beförderung der eigenen Arbeitnehmer" liegt aber nur dann vor, wenn der Arbeitgeber selbst die Beförderung - als Beförderungsunternehmen - durchführt. Wird hingegen die Beförderung durch einen Dritten, der ebenfalls ein Beförderungsunternehmen führt, erbracht, liegt keine Beförderung der eigenen Arbeitnehmer vor. Hintergrund der Bestimmung ist offenkundig, dass bei dieser branchenspezifischen Sachzuwendung von den betroffenen Verkehrsunternehmen Freiplätze zur Verfügung gestellt werden, die, würden sie nicht verbilligt oder kostenlos an eigene Arbeitnehmer abgegeben werden, ungenützt verfallen würden (so auch die "Rechtsauffassung der Finanzverwaltung" in SWK 1989, 138). Ein derartiges ungenütztes Verfallen kann aber nicht angenommen werden, wenn diese Plätze an außenstehende Dritte weiter gegeben werden (bzw. von diesen genützt werden). Die Befreiung des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 21, EStG 1988 setzt demnach voraus, dass die Beförderung vom Dienstgeber selbst - und nicht bloß auf dessen Kosten - erbracht wird. Es erscheint schon fraglich, ob die Befreiung des geldwerten Vorteils aus der unentgeltlichen oder verbilligten Beförderung der eigenen Arbeitnehmer und ihrer Angehörigen bei - nach dem oben Gesagten: durch - Beförderungsunternehmen eine sachliche Ausnahme ist vergleiche Doralt EStG11, Paragraph 3, Tz 108 f, mwN). Eine Ausdehnung dieser Befreiung würde jedenfalls zu einer (allenfalls weiteren) unsachlichen Ungleichbehandlung führen: Die Ausdehnung der Befreiungsbestimmung auf Dienstnehmer bei Beförderungsunternehmen betreffend Beförderungsleistungen auch durch andere Beförderungsunternehmen würde zu einer Ungleichbehandlung gegenüber sonstigen Dienstnehmern führen, die eine derartige Begünstigung nicht in Anspruch nehmen könnten. Eine Ausdehnung auf alle Personen würde hingegen - zum Teil in erheblichem Ausmaß - dazu führen, dass Einkommen steuerfrei bezogen würde. Damit würde aber vom Leistungsfähigkeitsprinzip abgewichen werden, wofür es einer sachlichen Rechtfertigung bedürfte vergleiche etwa Doralt/Ruppe, Steuerrecht I10, Tz 22, mwN; vergleiche auch Beiser, Steuern5, 21 f, wonach das gesamte am Markt erzielte Einkommen vollständig und gleichmäßig zu ermitteln, zu erfassen und zu besteuern ist; es wäre widersinnig, bestimmte Teile des Einkommens nicht zu erfassen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013150183.X05Im RIS seit
29.10.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017